Wermelskirchen Frisierter Motorroller? 42-Jähriger freigesprochen

Wermelskirchen · Vor dem Amtsgericht ging es in der Fortsetzung einer Verhandlung um einen angeblich frisierten Motoroller. Zur Klärung des Sachverhaltes hatte das Gericht den Fahrzeugverkäufer, einen Kfz-Sachverständigen und den Polizeibeamten geladen, der die angebliche Manipulation des Rollers festgestellt hatte. Seine Radaranlage hatte eine Geschwindigkeit des Rollers von 45 km/h in der Nähe der Autobahnauffahrt Hünger aus Richtung Innenstadt gemessen.

Der 42-jährige Angeklagte - er stand kurz vor seiner Führerscheinprüfung - hätte ohne Führerschein maximal mit dem Motorroller 25 km/h schnell fahren dürfen. Er gab an, sein Roller sei auf 25 km/h gedrosselt gewesen und er habe diese Drosselung nicht beseitigt. Der Polizeibeamte widersprach: Es fehlte ein Geschwindigkeitsbegrenzer am Gasreglergriff. Der Griff habe "Spiel von 180 Grad" gehabt. Das sei bei diesem Modell aus China durchaus üblich, sagte der Verkäufer.

Weil: Die Drosselung der Geschwindigkeit erfolge durch eine Elektronik kurz vor dem Vergaser. Sie sei von außen gar nicht erkennbar. Die langen Wege des Gasgriffes ("Spiel") seien Absicht, um das Material nicht vorzeitig abzunutzen. Die Richterin fragte den Polizeibeamten, ob er sich den Vergaser angeschaut habe. "Nein", sagte der Polizist. Ob er den Angeklagten an der Weiterfahrt gehindert habe? "Nein, ich habe ein Verbot ausgesprochen und musste dann die Radaranlage sofort abbauen, weil ein heftiger Regenschauer einsetzte.

" Wenn der Roller gedrosselt war, wieso konnte er dann so schnell fahren?, wollte die Richterin vom Sachverständigen wissen. Wenn der Fahrer entkuppelt, wirkt die Drosselung nicht, sagte der Experte. Auf abschüssiger Straße könne dann der Roller sogar schneller als 45 km/h rollen. Allerdings sei bei Drosselung eine deutliche Einschränkung des Gaszuges beim Roller durchaus bemerkbar. Gleichwohl: Richterin und Staatsanwalt schienen von der Schuld des Angeklagten, seinen Motorroller "entdrosselt" zu haben, nicht überzeugt.

Der Verteidiger des Angeklagten sah seine Chance: Er verlangte bei Freispruch eine Kostenerstattung für seinen Mandanten, weil dieser aufgrund der erlittenen Verzögerung durch den Prozess zehn Fahrstunden mehr erhalten müsse. Und so geschah es auch: Staatsanwalt und Verteidiger beantragten in seltener Einmütigkeit Freispruch für den Angeklagten. Sie waren nicht von einer zweifelsfreien Schuld des Angeklagten überzeugt.

Das Urteil entsprach den Anträgen. Seine Mehrkosten bekam der Mann auch erstattet.

(bege)
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