WOHNEN & RECHT

Bauordnung Garagen sind nach der Bauordnung "zum Abstellen von Kraftfahrzeugen" bestimmt. Wird eine Garage als "Reparaturwerkstatt" benutzt, so kann die Baubehörde dies untersagen. Zumindest dann, wenn sich die Arbeiten nicht auf das regelmäßig in der Garage abgestellte Fahrzeug beziehen und damit als bloße Begleiterscheinungen zum Abstellen des Fahrzeugs angesehen werden können. (VwG Berlin, 19 K 273/14)

Bauordnung Garagen sind nach der Bauordnung "zum Abstellen von Kraftfahrzeugen" bestimmt. Wird eine Garage als "Reparaturwerkstatt" benutzt, so kann die Baubehörde dies untersagen. Zumindest dann, wenn sich die Arbeiten nicht auf das regelmäßig in der Garage abgestellte Fahrzeug beziehen und damit als bloße Begleiterscheinungen zum Abstellen des Fahrzeugs angesehen werden können. (VwG Berlin, 19 K 273/14)

Betriebskosten Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass Vermieter nicht verpflichtet sind, in den Mietverträgen die Betriebskosten einzeln aufzuführen. Es genügt, wenn auf die Pflicht der Mieter, die Betriebs-/Nebenkosten zu tragen, pauschal hingewiesen wird - insbesondere, wenn das durch den Vermerk "in der jeweils aktuellen Fassung der Betriebskostenverordnung" geschehen ist. Damit sei bei verständiger Würdigung unmissverständlich klargestellt, dass der jeweilige Betriebskostenkatalog gemeint sei, entschied das Gericht. (BGH, VIII ZR 137/15)

(bü)
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