Zentrales Testaments-Register startet

ratgeber Keine böse Überraschungen mehr durch doppelte Testamente

Düsseldorf Die Tochter wähnte sich schon sicher, Alleinerbin ihrer verstorbenen Mutter geworden zu sein. Das ging aus dem letzten Testament ihrer Mutter hervor. Doch viele Monate später die Überraschung: Das Nachlassgericht sendet ihr ein Ehegatten-Testament zu, in dem ihre Eltern vor 25 Jahren verbindlich bestimmt hatten, dass Erben des längerlebenden Ehegatten zu jeweils 50 Prozent beide Kinder sind. Dieses Testament hatten damals ihre Eltern bei dem Amtsgericht hinterlegt. Der Nachlass muss nun rückabgewickelt werden, die Tochter muss dem Bruder die Hälfte des Erbes abgeben.

Zu solchen Überraschungen viele Monate nach dem Tod eines Erblassers wird es zukünftig nicht mehr kommen. Am 1. Januar 2012 wird das Zentrale Testamentsregister in Betrieb genommen.

Bis Ende 2011 informierten sich die verschiedenen Gerichte umständlich per Post: Hat ein Erblasser sein Testament bei Gericht hinterlegt oder es bei einem Notar errichtet, wurde darüber das Standesamt seines Geburtsortes informiert. Dies wurde auf einer Karteikarte vermerkt. Nach dem Erbfall benachrichtigte das Standesamt des Sterbeortes das Geburts-Standesamt, das das verwahrende Gericht informierte. Bis das Nachlassgericht von allen Testamenten erfuhr, konnte es Monate dauern.

Zukünftig geht alles viel schneller. Das Sterbe-Standesamt informiert über einen Erbfall elektronisch das Zentrale Testamentsregister. Das informiert automatisch und sofort das Nachlassgericht und alle Amtsgerichte, die Testamente und Erbverträge verwahren. Das Nachlassgericht weiß dann, von wo Testamente und Erbverträge zu erwarten sind. Kommt eines nicht an, kann das Gericht nachhaken.

Hinterlegt von nun an jemand ein Testament bei Gericht oder lässt er es notariell beurkunden, erfährt davon sofort das Zentrale Testamentsregister. Die 5000 Standesämter haben fünf Jahre Zeit, alle bereits vorhandenen Informationen an das Zentrale Register zu übermitteln. 15 Millionen Karteikarten müssen übertragen werden.

Kann man sein Testament dennoch weiterhin zu Hause aufbewahren? Ja, aber Experten raten davon ab. Denn letztwillige Verfügungen können durchaus verloren gehen. Es ist auch schon vorgekommen, dass sie jemand bewusst hat verschwinden lassen. Auch ein Banksafe ist keine Alternative, da die potenziellen Erben sich erst als Erben legitimieren können müssen, damit die Bank die Öffnung des Schließfaches zulässt. Zum Nachweis der Erbenstellung ist schließlich das Testament erforderlich.

Besser ist es, sein handschriftliches Testament selbst bei der Nachlass-Abteilung des Amtsgerichts zu hinterlegen. Das Nachlassgericht verlangt für diesen Service nur eine vermögensabhängige, vergleichsweise geringe Gebühr.

Internet Die Bundesnotarkammer informiert unter www.testamentsregister.de

(RP)
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