Düsseldorf Wenn Kinder für ihre Eltern zahlen müssen

Düsseldorf · Dass Eltern lange Zeit für ihre Kinder zahlen, ist in der Regel selbstverständlich. Es kann aber auch der umgekehrte Fall eintreten - nämlich dann, wenn Vater und/oder Mutter pflegebedürftig werden und das Vermögen der Eltern nicht ausreicht, um die Pflegekosten zu decken.

Kinder sind immer dann verpflichtet, für ihre Eltern Unterhalt zu zahlen, wenn sie ein eigenes Einkommen und ein Vermögen haben. Bevor sie aber in Anspruch genommen werden, müssen die Eltern erst ihr gesamtes eigenes Vermögen einsetzen - bis auf 2600 Euro. Eltern müssen andererseits nicht ihre Immobilie opfern, wenn sie selbst oder andere Mitglieder der Familie dort wohnen.

Wenn Kinder zahlungspflichtig sind, müssen sie logischerweise auch nicht ihr komplettes Einkommen abgeben. Alleinstehenden bleibt ein Selbstbehalt von 1800 Euro, bei Ehepaaren sind es 3240 Euro. Dieser Betrag wird vom sogenannten bereinigten Einkommen abgezogen, und davon können die Behörden die Hälfte als Unterhalt fordern. Ein Rechenbeispiel: Hat ein Ehepaar zusammen ein bereinigtes Einkommen von 5000 Euro, werden davon 3240 Euro abgezogen. Es bleiben also 1760 Euro übrig, von denen 880 Euro als Unterhalt für die Eltern abgezogen werden können.

Das bereinigte Einkommen ist allerdings nicht mit dem Nettoeinkommen gleichzusetzen. Das Nettoeinkommen bezieht neben einem Arbeitseinkommen Einkünfte aus Kapitaleinlagen, Mieteinnahmen und den sogenannten Wohnvorteil (Mietfreiheit, weil man in der eigenen Immobilie lebt) mit ein. Abgezogen werden dann zunächst unter anderem Unterhaltsansprüche gegenüber eigenen Kindern, vermögenswirksame Leistungen, die eigene Altersvorsorge (bis zu fünf Prozent des Bruttoarbeitseinkommens) sowie Versicherungsaufwendungen beispielsweise für Pflege-, Kranken- und Haftpflichtversicherung. Auch Ratenzahlungen für einen Immobilienkredit sind anrechenbar. Was nicht geht: eigens einen Kredit aufnehmen, um das bereinigte Einkommen zu senken.

Es gibt Fälle, in denen Kinder grundsätzlich nicht zahlen müssen. Das ist der Fall, wenn sie von Eltern misshandelt wurden oder in bestimmten Fällen, wenn sie bei Pflegeeltern aufwuchsen. Auf die Zahlungspflicht angerechnet werden können zudem ausstehende Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern.

(gw)
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