Untreue-Urteil rechtskräftig BGH bestätigt Strafmaß für frühere Banker von Sal Oppenheim

Karlsruhe · Waren die Bewährungsstrafen gegen mehrere Ex-Spitzenmanager der traditionsreichen Kölner Privatbank Sal. Oppenheim zu lasch? In dem langen Verfahren hatte nun der Bundesgerichtshof das letzte Wort.

 Logo der Bank Sal. Oppenheim in Köln (Archivbild vom 18.11.2014).

Logo der Bank Sal. Oppenheim in Köln (Archivbild vom 18.11.2014).

Foto: dpa, ve lof fg

Die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verwarfen am Mittwoch die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom Juli 2015. Zuvor hatte der 2. Strafsenat des BGH bereits die Revision der Verteidigung auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 7. März verworfen. (Az.: 2 StR 416/16)

Der Vertreter der Bundesanwaltschaft hatte mit seiner Revision die Höhe der Strafen beanstandet. Es müsse bei Untreue analog zu Steuerhinterziehung geurteilt werden. Dort ist eine Aussetzung zur Bewährung bei Summen oberhalb von einer Million Euro nicht möglich.

Der BGH-Senat folgte dem nicht. Der Vorsitzende Richter sagte, das Landgericht habe ohne Rechtsfehler zahlreiche Milderungsgründe zugunsten der Angeklagten berücksichtigt. Drei Angeklagte waren zu Freiheitsstrafen auf Bewährung bis zu zwei Jahren und ein vierter Ex-Manager zu zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden.

Gesamtschaden von rund 84 Millionen Euro

In dem Fall aus dem Jahr 2008 ging es um Millionenverluste im Zusammenhang mit dem früheren Karstadt-Mutterkonzern Arcandor, die fast zum Zusammenbruch des Bankhauses geführt hatten, sowie um ein verlustreiches Immobiliengeschäft.

Der Gesamtschaden betrug fast 84 Millionen Euro und traf die Eigentümer der Bank. Die Verantwortlichen hatten einen ungesicherten Kredit ohne Abstimmung mit den Aufsichtsgremien gewährt und Aktien aus einer Kapitalerhöhung der Arcandor AG überteuert gekauft. Inzwischen gehört Sal. Oppenheim zur Deutschen Bank.

Der Vorsitzende Richter verwies auf Geständnisse der Angeklagten, die nicht vorbestraft gewesen seien, sowie auf die Dauer des Verfahrens, das große öffentliche Interesse und die geordneten sozialen Verhältnisse der Männer. Außerdem hätten die Taten beim Prozess schon lange zurückgelegen; auch Alter und Gesundheitszustand der Angeklagten seien zu berücksichtigen.

Insgesamt könne man die Strafe als maßvoll bezeichnen. "Sie fällt aber nicht aus dem Rahmen des Schuldangemessenen hinaus", sagte er. Die Höhe des Schadens sei ein Kriterium für die Strafzumessung, aber nicht das einzig entscheidende.

(oko)
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