Gekürzte Leistungen Diese Sanktionen drohen Hartz-IV-Empfängern

Nürnberg/Düsseldorf · Die Zahl der Strafen für Hartz-IV-Empfänger ist im vergangenen Jahr leicht gestiegen. Mit welchen Sanktionen müssen Bezieher wann rechnen? Ein Überblick:

 Hartz IV (Symbolbild).

Hartz IV (Symbolbild).

Foto: dpa
  • Nicht zum Termin erschienen: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) lädt zum Gespräch, der Betroffene kommt nicht: Dieses Versäumnis ist der Klassiker. Mit 77 Prozent machen Meldeversäumnisse mit Abstand den größten Teil in der Sanktionsstatistik aus. 2017 mussten die Jobcenter in 733.800 Fällen deswegen die Regelleistung absenken - um zehn Prozent pro versäumtem Termin. Bei einer alleinstehenden Person mit 416 Euro Regelbedarf macht das gute 40 Euro aus. Bei unter 25-Jährigen fallen unter Umständen sogar alle Leistungen weg. BA-Sprecher Paul Ebsen erklärt: "Es geht hier um Fälle, in denen jemand gar nicht auf eine Einladung reagiert." Wer verhindert sei, könne anrufen und den Termin verschieben. Wichtige Gründe dafür seien zum Beispiel Arztbesuche, Krankheit des Kindes oder Termine bei anderen Behörden. "Beliebig oft verschieben kann man den Termin natürlich nicht", sagt Ebsen. Inzwischen bietet die Arbeitsagentur auch einen Termin-Erinnerungsservice per SMS an.
  • Keine Bewerbungen geschrieben: Wer gegen die sogenannte Eingliederungsvereinbarung verstößt, muss mit einer Strafe rechnen. Ist jemand zum Beispiel verpflichtet, pro Woche drei Bewerbungen abzuschicken oder ein bestimmtes Bewerbungsgespräch zu führen und kommt dem nicht nach, dem werden 30 Prozent des Regelbedarfs gekürzt. Auch wenn sich jemand immer wieder nur pro forma bewirbt - also sehr schlampig und erkennbar ohne die Absicht, den Job zu bekommen - kann sanktioniert werden. Bei jungen Hartz-IV-Beziehern kann auch hier die Leistung komplett gestrichen werden. Generell werden Menschen unter 25 Jahren härter bestraft als ältere.
  • Stelle abgelehnt: Das kann man machen, sollte es aber gut begründen können. Wichtige Gründe können laut Ebsen zum Beispiel sein, wenn jemand kein Auto hat und den Arbeitsplatz nur schwer oder gar nicht erreichen könnte, die Arbeitszeiten sich nicht mit der Betreuung der Kinder vereinbaren lassen oder man den Job aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann. Wer das nicht glaubhaft machen kann, verliert ein Drittel seines Regelbedarfs, beim zweiten Mal 60 Prozent und dann die komplette Leistung.
  • Eingliederungsmaßnahmen verweigert: Sie sollen Hartz-IV-Bezieher schrittweise wieder an den Arbeitsmarkt heranführen. "Das kann ein PC-Kurs sein, in dem jemand Kenntnisse aus den letzten drei Jahren nachholt, es kann aber auch darum gehen, jemandem zunächst wieder eine Tagesstruktur zu geben und ihn wieder daran zu gewöhnen, um acht Uhr das Haus zu verlassen", sagte Ebsen. Wer nicht mitmacht, dem droht dieselbe Strafe wie beim Ablehnen eines Jobangebots.
  • Einkommen gemindert: So mancher trickst schon mal mit seinem Arbeitgeber und gibt auf dem Papier an, weniger zu verdienen, als er tatsächlich ausgezahlt bekommt. "Hier handelt es sich oft schon um organisierten Leistungsmissbrauch, um eine Aufstockung zu erschleichen", erklärt Ebsen. Fliegt das auf, gelten dieselben Sanktionen wie bei den beiden vorher genannten Vergehen.
  • Geld verprasst: Was ein Hartz-IV-Bezieher mit seinem Geld macht, ist keineswegs seine Privatsache. So drohen zum Beispiel Strafen, wenn jemand – trotz Belehrung - seine Regelleistungen für unverhältnismäßig hohe Handy- und Telefonkosten oder für einen kostenintensiven Unterhalt wie einem nicht benötigten PKW ausgibt und dann Mitte des Monats nach einem Vorschuss fragt oder ein Darlehen beantragen will.
(oko)
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