Falsche Preisangaben im Internet Glückliche Käufer haben keine Chance

Düsseldorf (RPO). Immer wieder passieren peinliche Preis-Pannen im Internet: Notebooks und teure Elektronikartikel sind auf einmal zu einem Spottpreis erhältlich. Doch die Freude der Online-Schnäppchenjäger währt nur kurz: Die Anbieter kassieren ihre Angebote einfach wieder ein - ganz legal.

Online-Shopping: Sieben goldene Regeln
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Foto: gms

Immer wieder kommt es in Online-Shops zu Pannen mit der Preisauszeichung. Ein Aufsehen erregender Fall ereignete sich erst im letzten August. Der Versandhändler Otto bot in seinem Online-Shop verschiedene Notebooks zu Preisen von 29,99 bzw. 49,99 Euro an. Das Ganze beruhte auf einer Panne bei der Dateneingabe.

Doch der Fehler wurde zu spät bemerkt. Innerhalb weniger Stunden sprach sich das günstige Angebot im Internet herum. 2565 Besteller orderten insgesamt 6534 Notebooks, die normalerweise bis zu 1.999,90 Euro kosten.

Doch die Vorfreude über die vermeintlichen Schnäppchen kam zu früh: Keine der Bestellungen wurde zu den im zeitweilig im Internet sichtbaren Preisen abgewickelt. Und Otto als Anbieter war dazu schlichtweg nicht verpflichtet. "Damit hat der Anbieter in der Regel recht", erklärte Thomas Bradler von der Verbraucherzentrale NRW gegenüber unserer Redaktion.

Grundsätzlich ist eine Warenauslage mit einem Preis in einem Geschäft als "invitatio ad offerendum" zu verstehen - als Einladung, ein Angebot abzugeben. "Der Anbieter muss sich dann entscheiden, ob er das Angebot annimmt", sagte Bradler weiter. Theoretisch könnte ein Supermarkt-Mitarbeiter an der Kasse dem Kunden sagen, dass er ihm das gewünschte Produkt nicht zum ausgezeichneten Preis verkauft.

Es ist allerdings unklar, inwieweit diese juristische Konstruktion auch für das Internet gilt. Ursprünglich ist diese Regel beispielsweise für Versandhaus-Kataloge gedacht, bei denen der Anbieter im Voraus nicht abschätzen kann, wie hoch die Nachfrage sein wird. Im Internet, da sind sich Experten einig, herrschen aber andere Gegebenheiten.

Immerhin besteht die Möglichkeit, das Angebot im Internet automatisiert aus dem Netz zu nehmen, wenn der Lagervorrat aufgebraucht ist. Software, die zum Download angeboten wird, ist beliebig häufig reproduzierbar. Es gibt bis jetzt noch keine eindeutige Rechtssprechung zu diesen Sachverhalten.

Auch bei der Auktionsplattform Ebay gelten besondere Regeln. Wenn ein Anbieter sich sieht, dass er bei einer Auktion nicht den gewünschten Preis erreicht, kann er das Angebot nicht einfach von der Seite nehmen. "Nach unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das nicht möglich", sagte eine Unternehmenssprecherin. Hierfür müssten bestimmte Voraussetzungen wie eine Beschädigung oder Verlust der Ware vorliegen. Gleiches gelte für die "Sofort Kaufen"-Option.

Wenn ein Kaufinteressent sich damit nicht zufrieden gibt, hat das nicht zustande gekommene Geschäft "im Zweifel ein gerichtliches Nachspiel". Auch eine Sanktionierung durch Ebay sei in Missbrauchsfällen möglich.

Grundsätzlich gilt: Bei vermeintlichen Schnäppchen lieber skeptisch bleiben, denn die Freude könnte nur kurz währen. Auf der sicheren Seite ist man erst, wenn die Ware zum versprochenen Preis geliefert wird und sie bezahlt ist.

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