Fragen und Antworten Gericht verbietet Mitarbeiter-Ausspähen

Düsseldorf · Ein Unternehmen hatte jeden Schritt seiner Beschäftigten am Computer nachverfolgt. Mit sogenannten Keyloggern ist das problemlos möglich. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt schob dem jetzt einen Riegel vor.

 Ein Mann an seinem Arbeitsplatz vor dem Computer (Symbolfoto).

Ein Mann an seinem Arbeitsplatz vor dem Computer (Symbolfoto).

Foto: dpa, lus soe sab wok

Darf ein Arbeitgeber die Computer seiner Beschäftigten überwachen, um sicherzustellen, dass diese nicht zum Privatvergnügen surfen oder sich anderweitig betätigen? Unter Umständen ist dies auch nach dem heutigen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) noch möglich. Allerdings erteilten die Richter einer Überwachung rund um die Uhr eine Absage (Az.: 2 AZR 681/16).

Was war vorgefallen?

Ein Unternehmen aus NRW hatte im Frühjahr 2015 seinen Mitarbeitern mitgeteilt, dass alle Aktivitäten im Internet und auch alle weiteren Schritte an den Computern "mitgeloggt" würden. Dafür spielte die Firma eine Software auf alle Rechner, die jeden Schritt der Nutzer dokumentierte. Keylogger heißen diese Programme. Dem Unternehmen fiel bei der Auswertung auf, dass ein Webentwickler während der Arbeitszeit ein Computerspiel programmierte und Arbeiten für ein anderes Unternehmen ausführte. Der Beschäftigte gab zwar an, dies sei ausschließlich in den Pausenzeiten geschehen. Dennoch kündigte die Firma dem Mann fristlos. Zu Unrecht, wie nun das BAG entschied und sich damit den Vorinstanzen anschloss. Mit dem Keylogger sei in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen worden.

Wie schätzen Arbeitsrechtsexperten das Urteil ein?

"Die Entscheidung war so zu erwarten", sagt der Bochumer Arbeitsrechts-Professor Jacob Joussen. Schließlich habe das beklagte Unternehmen eine anhaltslose Komplettüberwachung all seiner Beschäftigten durchgeführt. "Eine Totalüberwachung ist nach geltender Rechtslage immer ausgeschlossen."

Was steht im Gesetz?

Die derzeitige Rechtslage, die sich aus Artikel 2 des Grundgesetzes und Paragraf 32 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes speist, sieht vor, dass der Arbeitgeber zwar Daten erheben darf. Dies ist aber nur möglich, wenn die Daten auch wirklich benötigt werden oder sie zur Aufdeckung einer Straftat dienen. "Wenn etwa in einer Firma ständig Briefe verschwinden, darf der Arbeitgeber gut sichtbar eine Kamera aufhängen, um der Sache auf den Grund zu gehen", erklärt Joussen. Aber auch diese dürfe nicht pausenlos laufen. "In welchen Abständen die Kamera ausgeschaltet werden muss, darüber muss im Einzelfall entschieden werden", so der Jurist. Die Richter müssten dann in drei Stufen prüfen, ob das eingesetzte Mittel geeignet ist, um ein Fehlverhalten aufzuzeigen, ob es erforderlich ist - es also kein milderes Mittel gäbe, um die Tat aufzudecken -, und ob es verhältnismäßig ist. Eine Totalüberwachung, so die zentrale Aussage des heutigen Urteils, ist das nie.

Wieso müsste ein Gericht so etwas prüfen? Steht das nicht im Gesetz?

Ursprünglich war ein eigenes Datenschutzgesetz vorgesehen. Allerdings wurde es im parlamentarischen Prozess aufgerieben. "Ein neuer Anlauf wäre eine sinnvolle Aufgabe für die nächste Bundesregierung", meint Joussen.

Welche Alternativen gibt es?

Will ein Arbeitgeber nicht auf eine Überwachung verzichten, kann er eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat über deren Ausgestaltung treffen. Das schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.

Wie sieht es grundsätzlich mit Privatkorrespondenz im Job aus?

Der Arbeitnehmer erhält Geld dafür, dass er dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Grundsätzlich darf der Chef deshalb darauf bestehen, dass sich sein Mitarbeiter während der Arbeitszeit ausschließlich auf den Job konzentriert. E-Mails, aber auch Telefonate dürfte er verbieten. In der Praxis dulden viele Firmen aber, dass ihre Beschäftigten kurz mal bei Facebook vorbeischauen oder mit den Kindern telefonieren. Auch hier gilt: Gibt es eine Betriebsvereinbarungen, gibt es weniger Grund für Streit.

(maxi)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort