Düsseldorf Sparbuch - das sind die Rechte der treuen Kunden

Düsseldorf · Mitunter gibt es Ärger, wenn Banken und Sparkassen bei "Oldies" die Auszahlung verweigern. Dazu ein paar Urteile.

Unter Juristen wird das Sparbuch als "qualifiziertes Legitimationspapier" eingestuft. Das bedeutet: Die Bank oder Sparkasse kann generell an jeden auszahlen, der das Dokument vorlegt. Deshalb sollte das Sparbuch niemals in falsche Hände geraten und genauso gut geschützt werden wie Bargeld. Dann ist man als Kunde auf der sicheren Seite, wenn die Bank oder Sparkasse plötzlich nicht mehr zahlen will. Dazu einige Urteile, die Gerichte gefällt haben:

"Sparbuch bereits aufgelöst" Was im Sparbuch steht, gilt. Das musste sich eine Bank sagen lassen, die angeblich das Sparbuch vor geraumer Zeit aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt hatte. Das Sparbuch bestand seit 1971 und wurde später als Sicherheit für ein Bauspardarlehen hinterlegt. Erst 2005 bekam der Kunde sein Sparbuch zurück, in dem weiterhin ein Guthaben von 8000 Euro ausgewiesen war. Eine Auszahlung verweigerte die Bank aber. Das Sparbuch sei laut internen Unterlagen 1982 aufgelöst worden. Das Oberlandesgericht Celle urteilte (Az: 3U 39/08): Buchungen ohne Vorlage des Sparbuchs seien unzulässig, interne Unterlagen reichten nicht als Beweis für eine Auszahlung aus.

"Guthaben bereits ausgezahlt" In einem anderen Fall machte die Bank ebenfalls geltend, laut interner Unterlagen sei das Sparguthaben ausgezahlt worden. Der Prozess vor dem Oberlandesgericht Köln endete aber wiederum zugunsten des Kunden: Da kein Vermerk im Sparbuch die Annahmen der Bank stütze und kein unterschriebener Überweisungs- oder Abhebungsbeleg vorgelegt werden konnte, sei der Betrag als noch verfügbar zu bewerten (Az: 1 U 107/99).

"Keine Unterlagen mehr" Nach dem Tod seines Vaters fand ein Sohn ein Sparbuch, das in den 50er Jahren eingerichtet worden war. Das letzte ausgewiesene Guthaben belief sich auf 106.000 Mark. Über 50 Jahre lang waren keine Umsätze mehr eingetragen worden. Der Sohn forderte die Auszahlung - samt Nachberechnung sämtlicher Zinsen. Die Bank weigerte sich, da sie angeblich keine Unterlagen mehr zu dem Sparbuch hatte. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt/Main ist ein Sparbuch aber Beweisurkunde genug. Die Sparbuch-Forderung sei keineswegs verjährt, nur weil die Bank keine Kenntnis mehr davon habe.

"Anspruch verjährt" In einem vergleichbaren Prozess entschied der Bundesgerichtshof (Az: XI ZR 361/01): Verjährung könne erst eintreten, wenn das Konto gekündigt worden sei.

Aber auch Familienstreit ist wegen eines Sparbuches schon vorgekommen. Auch dazu zwei Fälle aus dem Gerichtsalltag:

Geldgeschenke Ein Vater hatte über Jahre auf ein Sparbuch eingezahlt, das auf den Namen seiner Tochter lief. Meist handelte es sich um Geldgeschenke von Angehörigen. Ohne Wissen der Tochter hob der Vater später 1600 Euro ab. Dazu sei er nicht berechtigt gewesen, urteilte das Landgericht Coburg - es handele sich eindeutig um das Geld der Tochter (Az: 33 S 9/10).

Erbschaft In einem ähnlichen Fall hatte ein Vater auf den Namen des Sohnes ein Sparbuch eingerichtet und ein Vermögen angespart. Als der Vater starb, machte die Ehefrau geltend, das Sparbuch falle in den Nachlass. Somit stünde ihr die Hälfte zu. Der Bundesgerichtshof sah das anders: Der Vater habe ohne Vorbehalt das Geld auf das Sparkonto seines Sohnes eingezahlt, somit sei das Guthaben Eigentum des Sohnes (Az: II ZR 103/03).

(RP)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort