Kassel Sozialgericht klärt Hartz-IV-Anspruch für EU-Bürger

Kassel · EU-Bürger müssen für einen Anspruch auf Hartz IV nicht ununterbrochen mindestens ein Jahr in Deutschland gearbeitet haben. Auch nach einem Jobwechsel oder einer kurzen Arbeitslosigkeit kann der Anspruch bestehen - vorausgesetzt, beide Beschäftigungen dauerten insgesamt mehr als ein Jahr. Das entschied gestern das Bundessozialgericht in Kassel.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind EU-Bürger, die sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, von Hartz IV ausgeschlossen. Anders ist es, wenn der EU-Ausländer im deutschen Arbeitsmarkt integriert ist. Nach dem Gesetz besteht dann ein sechsmonatiger Arbeitslosengeld-II-Anspruch, wenn er zwischen einem halben und einem Jahr als Arbeitnehmer tätig war. Besteht eine mehr als einjährige Beschäftigung, kann er unbefristet Hartz IV erhalten.

(epd)
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