Kassel Sozialgericht klärt Hartz-IV-Anspruch für EU-Bürger
Kassel · EU-Bürger müssen für einen Anspruch auf Hartz IV nicht ununterbrochen mindestens ein Jahr in Deutschland gearbeitet haben. Auch nach einem Jobwechsel oder einer kurzen Arbeitslosigkeit kann der Anspruch bestehen - vorausgesetzt, beide Beschäftigungen dauerten insgesamt mehr als ein Jahr. Das entschied gestern das Bundessozialgericht in Kassel.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind EU-Bürger, die sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, von Hartz IV ausgeschlossen. Anders ist es, wenn der EU-Ausländer im deutschen Arbeitsmarkt integriert ist. Nach dem Gesetz besteht dann ein sechsmonatiger Arbeitslosengeld-II-Anspruch, wenn er zwischen einem halben und einem Jahr als Arbeitnehmer tätig war. Besteht eine mehr als einjährige Beschäftigung, kann er unbefristet Hartz IV erhalten.