Düsseldorf So werden Steuerzahler nicht ausgepresst

Düsseldorf · Kindergeld, Mindestunterhalt, Steuerfreibeträge, Buchführung - einiges muss der Steuerpflichtige bei seiner Erklärung 2016 berücksichtigen. Und möglicherweise ändern sich auch die Fristen, die das Finanzamt einräumt.

Jedes Jahr ändern sich viele Steuervorschriften. Anders als gedacht, kann das oft auch ein Gewinn für Steuerzahler sein. Wir sagen, welche wichtigen Neuregelungen es 2016 gibt - und was man für mehr Netto vom Brutto tun muss.

Steuer-ID auch fürs Kindergeld

Zunächst die gute Nachricht: Zu Jahresbeginn ist das Kindergeld um zwei Euro pro Kind gestiegen. Für das erste und zweite gibt es nun je 190 Euro, fürs dritte 196 und für jedes weitere Kind 221 Euro pro Monat. Aber die Bürokratie verlangt dafür auch neue Belege. Die Kindergeldkassen wollen nämlich ab 2016 die Steuer-IDs - und zwar die des Elternteils, der das Kindergeld bezieht, und auch die der Kinder, für die das Kindergeld fließt. So soll vermieden werden, dass das Geld doppelt ausgezahlt wird.

Die Sorge, dass die Zahlungen ohne Angabe der ID sofort ab 2016 eingestellt werden, ist allerdings unbegründet. Einen speziellen Stichtag zur Meldung der Steuernummer gibt es nicht. Dennoch sollte man nicht zögern und den Kindergeldkassen formlos die Steuer-IDs mitteilen. Wenn man es nicht bis Jahresende 2015 geschafft hat - es reicht im Lauf des Jahres. Übrigens: Die neue Regelung gilt unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes. Das heißt: Auch für laufende Kindergeldzahlungen ist die nachträgliche Angabe der Steuer-ID-Nummer notwendig.

Unser Tipp: Die ID hat jeder Steuerpflichtige vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt bekommen; häufig ist das der erste Brief, den ein Kind in seinem Leben überhaupt erhält. Wer den Brief verbummelt hat, kann die Steuer-ID beim Bundeszentralamt erneut erfragen. Er erhält dann eine schriftliche Mitteilung darüber.

Mindestunterhalt

Durch die Anhebung des Existenzminimums für Kinder und durch die Erhöhung des Kindergelds ergeben sich auch neue Werte für den Mindestunterhalt, den getrennt lebende Eltern zahlen müssen. Seit dem 1. Januar dieses Jahres gilt fürs erste und zweite Kind: Für bis zu fünfjährige Kinder werden 239 (bisher: 236) Euro fällig; ist das Kind zwischen sechs und elf Jahre, sind es 289 (284) Euro, bei zwölf bis 17 Jahre alten Kindern 354 statt bisher 348 Euro.

Steuerfreibeträge beantragen

Wer höhere Werbungskosten geltend machen, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen oder andere abzugsfähige Aufwendungen bei der Steuer ansetzen möchte, kann sich Freibeträge eintragen lassen. So streicht man während des Jahres mehr Netto ein. Bislang mussten die Freibeträge in den meisten Fällen jährlich wieder neu beantragt werden - Ausnahmen waren Kinderfreibeträge und Behinderten-Pauschbeträge. Das hat sich geändert. Seit dem 1. Oktober des vergangenen Jahres darf man als Arbeitnehmer Freibeträge für zwei Jahre im Voraus bei seinem zuständigen Finanzamt beantragen. Eingetragene Freibeträge gelten dann mit Wirkung vom 1. Januar dieses Jahres und längstens bis zum Ende des kommenden Jahres.

Wichtig zu wissen: Fallen Freibeträge weg, sind Arbeitnehmer nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verpflichtet, dies vom Finanzamt entsprechend anpassen zu lassen. Erhöht sich umgekehrt während der zwei Jahre ein Betrag, der zugunsten des Steuerzahlers berücksichtigt werden kann, so kann der Arbeitnehmer bei seinem zuständigen Finanzamt jederzeit eine Änderung beantragen.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer ist ab diesem Jahr für Ledige auf 8652 Euro gestiegen - ein Plus von 180 Euro gegenüber 2015. Verheirateten steht der doppelte Satz zu, also 17.305 Euro, das sind 360 Euro mehr als bisher. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird steuerlich nicht angetastet. Erst wer mehr verdient, muss Steuern zahlen. Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Die Bundesregierung hat diesen Wert für 2016 von 4512 auf 4608 Euro erhöht.

Vereinfachte Buchführung

Für viele Selbstständige hat der Fiskus die Buchführung zum Jahreswechsel vereinfacht. Mehr Betriebe können jetzt per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ihren Gewinn ermitteln; das spart Zeit und Geld. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz sind die Grenzwerte für die Buchführungspflicht zum 1. Januar 2016 um jeweils 20 Prozent angehoben worden. Die Gewinngrenze stieg somit von 50.000 auf 60.000 Euro, die Umsatzgrenze von 500.000 auf 600.000 Euro.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben übrigens Anfang Januar einen Erlass veröffentlicht, in dem es um die Abgabefrist für die Steuererklärung und Fristverlängerungen geht. Eine wichtige Regelung: Der 31. Mai als Abgabetermin für die Steuererklärung bleibt erhalten. Neu ist, dass in Einzelfällen eine Fristverlängerung bis zum 28. Februar des Folgejahres beantragt werden kann, in Härtefällen sogar bis zum 31. Juli des Folgejahres. Damit hätten Steuerzahler also nicht nur bis zum 30. September des jeweils laufenden Jahres, sondern deutlich länger Zeit, um die Steuererklärung abzugeben. Dieser Erlass ist allerdings noch nicht im Gesetz fixiert. Das heißt, dass in diesem Jahr voraussichtlich viele Finanzämter bei der Fristsetzung am Datum 30. September festhalten werden.

Wenn ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein Ihre Steuererklärung für Sie erstellt, verlängert sich die Frist für die Abgabe der Erklärung ohnehin bis zum 31. Dezember. Ein Beispiel: Die Steuererklärung für 2015 muss dann erst am 31. Dezember 2016 abgegeben werden. Aber: Wer eine Rückzahlung zu erwarten hat und früh dabei ist, der ist gut beraten, seine Erklärung so früh wie möglich abzugeben. Je später man das tut, desto eher gerät man in den Bearbeitungsstau beim Finanzamt.

(RP)
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