Kassel Operationen: Gericht stärkt Kassenpatienten

Kassel · Entscheidet eine Krankenkasse nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über den Antrag eines Versicherten, gilt die geforderte Leistung als genehmigt. Das hat das Bundessozialgericht klargestellt (Az. B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R).

Konkret ging es um Anträge auf Operationen zur Hautstraffung. Die Kasse entschied darüber jeweils nicht in der vorgeschriebenen Frist, die im Gesetz zur Verbesserung der Patientenrechte festgelegt ist. Diese liegt bei drei Wochen nach Eingang des Antrags beziehungsweise fünf Wochen, wenn die Stellungnahme eines Gutachters vom Medizinischen Dienst eingeholt wird. In den aktuellen Fällen war die Frist jeweils überschritten und die Leistung von der Krankenkasse verweigert worden. Die Vorinstanzen hatten noch unterschiedlich entschieden.

(dpa)
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