Karlsruhe Matratzenkauf im Netz: Der EuGH soll entscheiden

Karlsruhe · Das Widerrufsrecht von Verbrauchern beim Matratzen-Kauf im Internet wird wohl den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigen. Der zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) deutete an, dass er den Fall den EU-Richtern vorlegen könnte (Az.: VIII ZR 194/16). Hintergrund ist die Klage eines Mannes, der eine gekaufte Matratze wieder zurückgeben wollte. Da er die Schutzfolie entfernt hatte, verweigerte ihm der Online-Shop den Widerruf.

Für den Kauf versiegelter Waren, die aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, schließt das Gesetz ein Widerrufsrecht aus, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Das Landgericht Mainz hatte das anders gesehen. Da eine Matratze gereinigt werden könne, sei ein Weiterverkauf möglich. Das Widerrufsrecht dürfe daher nicht ausgeschlossen werden. Die BGH-Richter hielten beide Ansichten für plausibel.

(dpa)
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