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Düsseldorf Kindergeld: Das muss man wissen

Düsseldorf · Ab dem 1. Januar gilt eine neue Regel. Ein Kettenbrief hat viele Eltern irritiert.

Was muss ich jetzt tun, damit ich das Kindergeld weiterhin bekomme? Und vor allem: bis wann? Das war die Reaktion vieler Eltern nach einem Blick auf ihr Smartphone. Verantwortlich dafür war ein Kettenbrief, der über den Chat-Dienst WhatsApp und im sozialen Netzwerk Facebook kursiert. Wer nicht bis Ende des Jahres seine Steuernummer und die seiner Kinder der Familienkasse mitgeteilt habe, bekomme das Kindergeld gestrichen: "Was weg ist, ist weg". Und dieses werde auch nicht mehr rückwirkend gezahlt. Diese Aussagen sind aber schlichtweg falsch. "Eltern müssen keine Streichung des Kindergeldes befürchten", sagt Frauke Wille, Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit. Bei den Familienkassen gibt es bereits viele Nachfragen von besorgten Eltern.

Der Hintergrund: Ab dem 1. Januar 2016 tritt eine neue Regel in Kraft. Der Familienkasse muss zukünftig die Steuernummer, auch Steuer-ID genannt, kennen. Und zwar die desjenigen Elternteils, der das Kindergeld erhält, und des betreffenden Kindes. Jeder Kindergeldberechtigte soll eindeutig identifizierbar sein, damit doppelte Zahlungen verhindert werden. Falls diese Nummer bis 2016 nicht bei der Familienkasse vorliegt, wird das Kindergeld aber weitergezahlt. Damit die Frist keiner verpasst, werden die Betroffenen vorgewarnt: "Alle Eltern werden beim nächsten Kontakt mit der Familienkasse angesprochen, falls ihre Steuernummer noch nicht vorliegt", sagt Christoph Löhr, Pressesprecher der Agentur für Arbeit in NRW. Von einem Teil liegt die Nummer bereits vor. Alle Bezieher von Kindergeld, die bis Mitte 2016 ihre Steuernummer nicht abgegeben haben, werden per Brief angeschrieben. Dann bleibt noch Zeit bis Ende 2016, die Nummer nachzureichen. Das geht aber nur schriftlich.

Neuanträge ab 2016 werden nur direkt mit der Steuernummer bewilligt. Das betrifft alle Kinder, unabhängig vom Geburtsdatum. Allzulange warten sollten Eltern allerdings nicht, empfiehlt der Bund der Steuerzahler: Denn falls 2017 keine Nummer vorliegt, könne die Familienkasse tatsächlich das ab 1. Januar 2016 gezahlte Geld wieder zurückfordern. Die elfstellige Steuer-ID wird automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Die Nummer gilt lebenslang und ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder dem Einkommensteuerbescheid verzeichnet. Wer seine Nummer nicht finden kann, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Die Bearbeitungszeit kann zwischen mehreren Wochen und drei Monaten betragen.

(RP)
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