Düsseldorf Kartellamt gewinnt Kaiser's-Streit

Düsseldorf · Das OLG Düsseldorf entscheidet über die Untersagung durchs Kartellamt.

Die beiden Handelskonzerne Edeka und Tengelmann haben im Streit mit dem Bundeskartellamt eine Niederlage erlitten. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat gestern entschieden, dass die Beschwerde der Unternehmen gegen das 2015 verhängte Verbot des Kartellamtes, die Supermarktkette Kaiser's Tengelmann komplett an Edeka zu verkaufen, unbegründet ist. Das Vorgehen der Behörde sei rechtmäßig gewesen. Es bestehe kein Zweifel, dass Edeka mit der Übernahme von Kaiser's Tengelmann in mindestens zwei regionalen Märkten eine marktbeherrschende Stellung gewonnen habe.

Vor zwei Jahren hatte das Veto ein langes Tauziehen zwischen allen Beteiligten ausgelöst. Edeka und Tengelmann beantragten eine Ministererlaubnis. Der damalige Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel entschied zugunsten von Edeka und Tengelmann, woraufhin sich Rewe beschwerte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf kippte letztlich die Ministererlaubnis. In zähen Verhandlungen einigten sich Rewe und Edeka schließlich auf eine Aufteilung von Kaiser's.

Dadurch, so hätte man denken können, sei das Kapitel abgeschlossen. Aber die Klage von Edeka und Tengelmann war eben juristisch noch nicht abgearbeitet, und sie hätte bei einem anderen Ausgang vor Gericht durchaus erhebliche Konsequenzen haben können. Erstens hätte Tengelmann Schadenersatz fordern können, wenn das Kartellamt den Komplettverkauf an Edeka zu Unrecht verboten hätte. Angeblich hat Tengelmann durch das Scheitern des Deals mit Edeka etwa 100 Millionen Euro verloren. Den Schaden hätte der Konzern allerdings auch erst einmal nachweisen müssen.

Zweitens - dieser Effekt wäre für die Zukunft der Branche noch spannender gewesen - hätte eine Entscheidung des OLG zugunsten der Konzerne auch neue Perspektiven in Sachen Übernahmen eröffnet. Für Edeka und Rewe hätte es dann einfacher werden können, auf dem heimischen Markt auch durch Zukäufe weiter zu wachsen.

Edeka und Tengelmann können nun binnen eines Monats Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen.

(RP)
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