Düsseldorf Höhere Rückerstattung bei Lebensversicherung

Düsseldorf · Nach einem Urteil des BGH steht Kunden nach einer Kündigung mehr zu, als viele Versicherer bisher zu leisten bereit waren.

Düsseldorf: Höhere Rückerstattung bei Lebensversicherung
Foto: dpa, jbu;cse vfd

Im Streit um die Höhe der Rückabwicklung von Lebensversicherungen hat die Versicherungsbranche gestern vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine Niederlage einstecken müssen. Diesmal hatten Kunden der Aachen Münchener geklagt, die aus ihrer Sicht nach der Kündigung eines Vertrages zu wenig Geld von der Gesellschaft ausgezahlt bekommen hatten. Und da im vorliegenden Fall ein höchstrichterliches Urteil vorliegt, kann dies als Grundlage für weitere Gerichtsentscheidungen dienen.

Worum geht es in der Sache?

Im vorliegenden Fall ging es um Kunden, die eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der Aachen Münchener abgeschlossen und später Widerspruch gegen den Vertrag eingelegt haben. Die Police sollte rückabgewickelt werden. In einem Fall hatte ein Versicherter rund 10 800 Euro an Prämien eingezahlt und nur etwa 8600 Euro zurück erhalten. In einem anderen bekam der Kunde rund 21 500 Euro zurück, hatte zuvor aber mehr als 33 800 Euro eingezahlt. Die Auszahlungssumme war den Kunden zu gering.

Was hat der BGH jetzt entschieden?

Kunden haben keinen Anspruch auf die gesamten Prämien, die sie bis zur Beendigung des Vertrages gezahlt haben. Sie müssen Abzüge für den gewährten Versicherungsschutz hinnehmen. Aber sie müssen nicht die Abschluss- und Verwaltungskosten zahlen, die der Versicherer in den Vertrag gerechnet hat.

(Aktenzeichen IV ZR 384/14 u.a.).

Was heißt das in der Praxis?

Eine eindeutige Aussage, wie viel Geld Kunden im Zweifel zurückverlangen können, hat der BGH nicht getroffen. Das hängt wie so oft vom Einzelfall ab. Behält ein Anbieter 50 Prozent der eingezahlten Beiträge nach der Kündigung ein, gilt das aus Sicht von Verbraucherschützern als deutlich zu viel. Wer sich nicht sicher ist, sollte sich die Rechnung des Versicherers genau aufschlüsseln lassen und im Zweifel mit dem Ombudsmann der Branche sprechen www.versicherungsombudsmann.de

Warum haben Kunden überhaupt das Recht zum Widerspruch?

Bis 2007 haben die Versicherer in vielen Fällen das sogenannte Policen-Modell benutzt. Das Problem: Bei dieser Art von Verträgen erhielt der Kunde die Belehrung, dass er binnen zwei Wochen vom Versicherungsvertrag zurücktreten könne, erst mit dem Versicherungsschein zugestellt. Kündigungen, die nach Ablauf der Frist erfolgten, haben Versicherer dann oft nicht mehr akzeptiert. Dagegen haben Kunden in mehreren Fällen geklagt und Recht bekommen.

Die Begründung dafür?

Im vergangenen Jahr hat der BGH nach der Klage eines Lebensversicherungskunden entschieden, dass die Versicherten auch noch nach Jahren auf einer Rückabwicklung bestehen können, weil sie bei Vertragsschluss nicht richtig über ihr Widerspruchsrecht informiert worden sind. Wie viel Geld ihnen zusteht, wurde damals allerdings nicht geklärt; die Rede war seinerzeit nur von einer angemessenen Entschädigung und einem Risikoausgleich zwischen den Beteiligten.

Was heißt das?

Risikoausgleich heißt, dass der Versicherer bei den Altverträgen nicht mit dem Risiko leben muss, dass jeder Kunde auf ewig aussteigen kann und so gestellt werden muss, als ob er den Vertrag nie geschlossen hätte. Dies hätte dazu geführt, dass einige Unternehmen nicht überlebt hätten. Wie sehr das die Gesamtheit der Kunden getroffen hätte, ist unklar. Und: In dem Fall müssten Versicherer umgekehrt aus Gleichberechtigungsgründen auch kündigen können, was ihnen in der aktuellen Niedrigzinsphase entgegenkommen würde. Das wiederum darf aber zum Schutz der Versicherten nicht geschehen.

Gibt es solche Policen heute noch?

Nein. Das Policenmodell wurde bei Verträgen angewendet, die zwischen 1994 und 2007 geschlossen wurden.

(RP)
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