Luxemburg Hartz IV nur für manche Ausländer

Luxemburg · Der Europäische Gerichtshof stellt klar, dass Deutschland auch arbeitsuchenden EU-Bürgern die Sozialhilfe verweigern darf. Für Flüchtlinge und Bürgern aus Drittstaaten gelten ohnehin verschärfte Regeln.

Luxemburg: Hartz IV nur für manche Ausländer
Foto: Radowski

Seit Jahren ringen Jobcenter mit EU-Bürgern um die Frage, welche Sozialleistungen diesen zustehen. Dahinter steht auch die Frage, ob und wie man die Einwanderung in das deutsche Sozialsystem verhindern kann. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Grundsatzurteil gefällt, das die harte Gangart der Jobcenter bestätigt (Aktenzeichen: C-67/14).

Was ist das Problem? Zu den Grundprinzipien in der Europäischen Union gehört die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Jeder EU-Bürger darf in ein anderes EU-Land ziehen und dort arbeiten. Allenfalls in den ersten Jahren nach dem Beitritt darf die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeschränkt werden. So dürfen Bulgaren und Rumänen, deren Staaten 2007 EU-Mitglied wurden, erst seit 2014 uneingeschränkt hier arbeiten. Zudem gilt in der Europäischen Union der Gleichbehandlungsgrundsatz. Danach müssen EU-Staaten alle EU-Bürger gleich behandeln.

Was, wenn EU-Bürger arbeitslos werden? Unstrittig ist die Antwort für die EU-Bürger, die hier bereits mehr als ein Jahr gearbeitet und in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Werden sie arbeitslos, haben sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Für Singles bedeutet das 60 Prozent vom letzten Nettoeinkommens. Wer Kinder hat, bekommt 67 Prozent.

Für EU-Bürger, die hier weniger als ein Jahre gearbeitet und damit keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung haben, muss Deutschland wenigstens sechs Monate aufkommen, wie die Richter gestern klarstellten. "Stellt der EU-Bürger sich dem Arbeitsamt zur Verfügung, behält er sein Aufenthaltsrecht für mindestens sechs Monate. Während dieses Zeitraums kann er sich auf den Gleichbehandlungs-Grundsatz berufen und hat Anspruch auf Sozialhilfeleistungen", erläuterte der EuGH.

Sozialhilfe bedeutet, dass der Betroffene Arbeitslosengeld II bekommt. Das sind derzeit 399 Euro im Monat für einen Single. Für den Partner kommen 360 Euro hinzu, für die Kinder, je nach Alter, zwischen 234 und 320 Euro. Zudem trägt der Staat die Wohnungsmiete und die Krankenversicherung.

Was, wenn der EU-Bürger hier nicht gearbeitet hat? Ganz anders sieht es für EU-Bürger aus, die in Deutschland nie gearbeitet haben oder die weniger als ein Jahr beschäftigt waren und deren Sechs-Monats-Frist abgelaufen ist. Dies ist der Fall, um den es gestern vor dem EuGH ging. Eine Schwedin (dass sie bosnischer Herkunft war, spielt dabei keine Rolle) hatte nur ein paar Monate hier gearbeitet und wurde dann arbeitslos. Das Jobcenter Berlin-Neukölln zahlte einige Monate für sie und ihre Kinder, dann stoppte es die Zahlungen. Zu Recht, meinten die Richter. Zwar dürfe Deutschland die Betroffenen nicht ausweisen, so lange sie nach Arbeit suchen. Aber: "In diesem Fall darf der Aufnahmemitgliedstaat jegliche Sozialhilfeleistung verweigern." Der Gleichbehandlungsgrundsatz dürfe nicht dazu führen, dass die Sozialkassen eines EU-Landes "unangemessen in Anspruch genommen werden". Entsprechend erleichtert reagierten gestern Bundesregierung, Arbeitsagenturen und auch der Deutsche Städtetag auf das Urteil.

Was heißt das für Flüchtlinge? Erst einmal nichts. Für offiziell anerkannte Flüchtlinge gilt ohnehin das Sozialgesetzbuch, wie die Bundesagentur für Arbeit erklärte. Sind sie arbeitslos, haben sie - wie alle Deutschen - Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Wer erwerbsfähig ist und nach Arbeit sucht, bekommt entsprechend Geld.

Alle anderen Gruppen von Flüchtlingen - Asylbewerber, Asylsuchende, Geduldete - bekommen Hilfe dagegen auf Basis des "Asylbewerberleistungsgesetzes". Die Sätze sind dabei niedriger als bei Hartz-IV-Leistungen. So stehen dem Single 216 Euro im Monat zu, einem Partner 194 Euro, den Kinder in Abhängigkeit vom Alter jeweils zwischen 133 Euro und 198 Euro. Weiter steht der Staat für Unterkunft und Krankenversicherung ein.

Was heißt das Urteil für die Behörden-Praxis? Interessanterweise kommen die obersten EU-Richter den deutschen Jobcentern auch in der Verwaltungspraxis entgegen: Sie betonen in ihrem Urteil ausdrücklich, dass die Ämter keine Einzelfallprüfung vornehmen müssen , da die "Unionsbürgerrichtlinie" bereits sehr differenziert sei. Die Richter erklärten: Die Unionsbürgerrichtlinie bekräftige zwar das Verbot, einen Unionsbürger wegen seiner Staatsangehörigkeit zu diskriminieren. Sie enthalte aber schon jetzt die Einschränkung, dass es bei Leistungen der Sozialhilfe Ausnahmen von diesem Grundsatz geben darf.

(anh)
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