Berlin Härtere Strafen bei Marktmissbrauch

Berlin · Besonders schwere Fälle werden künftig als Verbrechen eingestuft.

Marktmissbrauch und Insiderhandel mit Finanzprodukten werden in Europa künftig einheitlich geahndet und deutlich schärfer bestraft. Nach dem Bundestag billigte auch der Bundesrat ein Gesetz, mit dem entsprechende EU-Vorgaben von Juli an auch in Deutschland gelten sollen. Danach sollen leichtfertige Verstöße einzelner Personen mit Geldbußen bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. Bisher lag die Grenze bei einer Million Euro. Besonders schwere Fälle vorsätzlicher Marktmanipulation sollen als Verbrechen eingestuft werden. Hier drohen Freiheitsstrafen zwischen einem und zehn Jahren. Sind die Verstöße einem Unternehmen zuzurechnen, hängt das ihnen drohende Bußgeld vom Umsatz ab.

Mit dem Gesetzentwurf wird die europäische Marktmissbrauchsrichtlinie und -verordnung in nationales Recht umgesetzt. Europaweit einheitliche Regeln für die sogenannten Beipackzettel von Finanzprodukten sollen die Vergleichbarkeit und Verständlichkeit der Produkte erhöhen. Strengere Regeln gegen Markt-Exzesse folgen in einem zweiten Gesetz.

Mit dem jetzt gebilligten Gesetz werden die Regeln an neue Technologien im Geschäft mit Finanzprodukten wie dem Hochfrequenzhandel angepasst und auf andere Märkte ausgedehnt. Es ist auch eine Reaktion auf die Manipulation wesentlicher Referenzzinsen wie dem Libor. An ihnen hängen Geschäfte im Billionen-Volumen, weshalb sich schon durch kleine Bewegungen und Tricks hohe Gewinne erzielen lassen.

Die Finanzaufsicht erhält weitere Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse bei Marktmissbrauch. Geplant ist auch die Einrichtung einer Meldeplattform auf der Internetseite der Finanzaufsicht Bafin. Dort können sogenannte Whistleblower auf Fehlverhalten einzelner Personen oder Unternehmen innerhalb des Finanzsektors hinweisen.

Schließlich werden EU-weit einheitliche Produktinformationsblätter für "verpackte" Anlageprodukte eingeführt - also Anlagen, die einem Risiko unterliegen. Dazu gehören Investmentfonds, Optionsscheine, Derivate oder Versicherungsprodukte mit Anlagecharakter. Personen, die Informationsblätter zu solchen Produkten erstellen und Kunden beraten, müssen künftig ein Beschwerdeverfahren einrichten. Ferner könne die Aufsicht bei Missständen Versicherungsanlageprodukte oder bestimmte Tätigkeiten von Versicherern und Rückversichern verbieten oder beschränken.

(dpa)
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