Erfurt Gericht: Mindestlohn auch bei Bereitschaftsdienst

Erfurt · Gute Nachrichten vom Bundesarbeitsgericht für Hunderttausende Arbeitnehmer, die Bereitschaftsdienste leisten: Für die Stunden, in denen sie auf ihren Einsatz warten, haben sie Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Stunde. Das entschied das Bundesarbeitsgericht gestern in einem zweiten Grundsatzurteil seit Mindestlohn-Einführung vor eineinhalb Jahren (5 AZR 716/15). Für den Präzedenzfall sorgte ein Rettungssanitäter aus NRW.

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter begründeten ihre Entscheidung damit, das Mindestlohngesetz differenziere nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftsstunden. Es sehe eine einheitliche Lohnuntergrenze vor. Anfang 2017 soll der Mindestlohn auf 8,84 Euro steigen, legte die dafür zuständige Kommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in dieser Woche fest. Der Fünfte Senat setzte zudem Regeln, was er unter Bereitschaftszeiten versteht: Mindestens 8,50 pro Stunden müssten gezahlt werden, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten müsse, "um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen". Es sei unerheblich, ob dieser im Betrieb oder außerhalb sei.

Die Richter hatten im Mai ihr erstes Urteil zum Mindestlohngesetz gefällt. Danach können Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in bestimmten Fällen verrechnen, um die gesetzliche Lohnuntergrenze zu erfüllen.

(dpa)
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