Düsseldorf Was das BGH-Urteil Bausparern bringt

Düsseldorf · Bausparkassen dürfen bei Darlehenskonten keine Gebühren von ihren Kunden verlangen. Die Überwachung der Konten liege überwiegend im Interesse des Kreditgebers, entschieden die Richter. Eine neue Niederlage für die Branche.

Gebühren für Darlehenskonto: Was bringt Bausparern das BGH-Urteil?
Foto: dpa, frk tmk lof

Eine jährliche Kontoführungsgebühr von 9,48 Euro bei Darlehensverträgen von Bausparern stürzt weder den Kunden ins finanzielle Chaos, noch verschafft sie dem Anbieter nennenswerte Mehreinnahmen. Und doch hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wegen dieses Betrages gegen die Bausparkasse Badenia geklagt, weil sie die Rechtmäßigkeit solcher Gebühren grundsätzlich geklärt sehen wollte. Gestern hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden - zugunsten der Verbraucherschützer. Tenor des Urteils: Bausparkassen dürfen bei Darlehenskonten keine Kontogebühren von ihren Kunden verlangen. Die Überwachung der Konten liege überwiegend im Interesse des Kreditgebers, entschieden die Karlsruher Richter. (Aktenzeichen: XI ZR 308/15)

Die Niederlage der Badenia war erwartbar. Der Bundesgerichtshof hat bereits Banken und Sparkassen verboten, für das Führen von Kreditkonten eine Gebühr zu verlangen. Für Bausparkassen gelte keine Ausnahme, erklärte der Vorsitzende Richter am BGH, Jürgen Ellenberger.

Die Badenia hatte die Gebühr erhoben, sobald der Kunde das Darlehen ganz oder teilweise in Anspruch nahm. Das Unternehmen ist aber natürlich kein Einzelfall. Die Alte Leipziger beispielsweise hat die Gebühr nach Angaben eines Sprechers auf Darlehens erhoben, bei denen die Verträge bis Ende Januar 2000 verkauft worden sind. Es gehe um etwa 1400 Konten mit einer Gesamteinnahme von 21.000 Euro pro Jahr - also 15 Euro pro Jahr pro Darlehensvertrag. Bevor man entscheiden könne, was nach dem Urteil zu tun sei, müsse man die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, sagte der Sprecher. Bei der LBS West geht es um Restbestände aus Verträgen, die bis 1999 angeboten worden sind - etwa 17.000 an der Zahl mit einer Jahresgebühr von 7,20 Euro. Schwäbisch Hall verzichtet auf die Kontogebühr von jährlich 7,67 Euro schon seit sieben Jahren. Wüstenrot dagegen erhebt bislang noch immer eine Gebühr von 15 Euro pro Jahr, auch bei Neuverträgen. "Ob und in welcher Form das BGH-Urteil Auswirkungen auf Wüstenrot hat, kann erst nach Zugang und intensiver Prüfung der schriftlichen Urteilsbegründung bewertet werden", erklärte ein Sprecher auf Anfrage.

So oder so ist das, was Kunden zurückverlangen könnten, begrenzt -erstens wegen der vergleichsweise kleinen Beträge und zweitens wegen der Verjährung. Denn die regelmäßige Verjährungsfrist aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 195) beträgt drei Jahre, und sie beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das könnte in der Praxis heißen: Alle Gebühren, die vor 2014 gezahlt wurden, müssen die Anbieter voraussichtlich nicht mehr erstatten.

Das Urteil von gestern ist die zweite Niederlage für die Bausparkassen binnen eines halben Jahres. Im November des vergangenen Jahres hatte der BGH entschieden, dass Bausparkassen für die Auszahlung eines Darlehens keine Extra-Gebühr mehr erheben dürften. Eine entsprechende Klausel benachteilige Kunden unangemessen, lautete damals die Begründung. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall hatte bei Verträgen, die vor 2000 geschlossen worden waren, für die Auszahlung eine Gebühr von zwei Prozent der Darlehenssumme verlangt. Viele Konkurrenten waren ähnlich vorgegangen. Im Februar 2017 hat der BGH dagegen zugunsten der Anbieter entschieden, dass sie zuteilungsreife Verträge kündigen dürfen, sobald zehn Jahre seit der Zuteilungsreife vergangen sind. (Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).

Nicht geklärt ist mit dem gestrigen Urteil die Frage, ob Bausparkassen in der Sparphase Gebühren von ihren Kunden verlangen dürfen. Auch da haben Verbraucherschützer Bedenken; allerdings gibt es dazu bisher kein Urteil.

(RP)
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