Von Freibeträgen bis Kinderzuschuss Die wichtigsten Finanztipps für junge Eltern

Düsseldorf · Werdende Eltern sind gut beraten, sich schon früh um finanzielle Dinge zu kümmern. Das schont nicht nur die Nerven, wenn der Nachwuchs auf der Welt ist. Es kann sich auch in barer Münze bezahlt machen.

 Kleines Kind mit seinen Eltern (Symbolbild).

Kleines Kind mit seinen Eltern (Symbolbild).

Foto: dpa, bsc

Es ist ein Ereignis, das das Leben der Beteiligten von einem Moment auf den anderen radikal verändert: die Geburt des eigenen Kindes. Wie schnöde mag es angesichts eines solch emotional überwältigenden Moments anmuten, sich mit finanziellen Fragen auseinanderzusetzen. Doch wer einige Dinge beachtet und schon vor dem Geburtstermin aktiv wird, erleichtert sich so die Anfangszeit und kann sich stärker - und vor allem unbeschwerter - den ersten Lebenstagen des Nachwuchses widmen. Einige Ratschläge:

Kindergeld Die gute Nachricht für alle Eltern vorweg: Der Gesetzgeber hat das Kindergeld in diesem Jahr angehoben - wenn auch nur um zwei Euro. Für das erste und zweite Kind gibt es jeweils 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und ab dem vierten Kind 225 Euro pro Monat. Das Gehalt der Eltern spielt bei der Höhe des Kindergeldes keine Rolle.

Anspruch haben Eltern, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Allerdings kann immer nur eine Person Kindergeld beantragen. Gezahlt wird es grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Es sei denn, das Kind befindet sich bis zum 25. Lebensjahr noch in Ausbildung oder Studium - dann wird das Geld bis dahin weitergezahlt. Über das 25. Lebensjahr hinaus haben Eltern einen Anspruch, wenn ihr Kind behindert ist und außerstande, sich selbst zu unterhalten.

Obacht: Das Kindergeld landet nicht automatisch nach der Geburt auf dem Konto. Es muss beantragt werden. Zuständig sind dafür die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Wer sich unsicher ist, findet den richtigen Ansprechpartner über die Seite des Bundesfamilienministeriums: www.familien-wegweiser.de. Eine Ausnahme gilt für Bedienstete des öffentlichen Dienstes. Diese beantragen ihr Kindergeld direkt bei ihrer Dienststelle.

Da für den Antrag auf Kindergeld nicht nur die eigene steuerliche Identifikationsnummer des beantragenden Elternteils nötig ist, sondern auch die des Kindes, müssen sich Eltern etwas gedulden. Das Finanzamt schickt diese Nummer unaufgefordert per Post, nachdem man sein Kind beim Einwohnermeldeamt gemeldet hat, es kann jedoch einige Tage dauern.

Kinderfreibetrag Bei der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob das Kindergeld ausreicht, damit das vom Staat garantierte Existenzminimum der Kinder steuerfrei bleibt. Erreicht das Kindergeld nicht die steuerliche Wirkung der Freibeträge für Kinder, so werden diese Freibeträge vom Einkommen abgezogen und das bereits erhaltene Kindergeld wird verrechnet. Derzeit beträgt der Freibetrag 4788 Euro. Darüber hinaus können Eltern bei der Steuererklärung einen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung geltend machen. Dieser beträgt 1320 Euro für Alleinerziehende beziehungsweise 2640 Euro für Paare.

Wenn das Kindergeld sogar höher war, als es die steuerliche Wirkung der Freibeträge gewesen wäre, dürfen die Eltern diesen Mehrbetrag dennoch behalten. Er dient dann der Förderung der Familien. Diese Regelung kommt in erster Linie kinderreichen Familien mit niedrigem Einkommen zugute. Das Finanzamt wählt also am Ende immer die Alternative, die für die Eltern die Beste ist. Günstigerprüfung heißt das in der Fachsprache. Anspruch auf den Steuerfreibetrag haben die Eltern, so lange es einen Anspruch auf Kindergeld gibt. Das bedeutet aber auch: Eltern sollten - auch wenn sie schon wissen, dass für sie der Kindersteuerfreibetrag zum Zuge kommt - das Kindergeld in jedem Fall beantragen.

Absetzbarkeit von Betreuungskosten Wer sein Kind in eine Betreuungseinrichtung gibt, kann Geld vom Staat zurückbekommen. Dafür heißt es: Belege aufbewahren! Zwei Drittel der Kosten für die Betreuung, maximal jedoch 4000 Euro, können geltend gemacht werden. Die Finanzämter akzeptieren die Kosten für die Unterbringung in Kindergärten, Kitas, Horten sowie bei Tagesmüttern. Auch Haushaltshilfen, die die Kinder mitbeaufsichtigen, können dazu zählen. Nicht berücksichtigt werden dagegen beispielsweise die Kosten für den Musikunterricht, den Sportverein, Nachhilfestunden oder die Verpflegung des Kindes.

Basis-Elterngeld Mütter und Väter, die ihre Arbeitszeit reduzieren, um ihre Neugeborenen in deren 14 ersten Lebensmonaten zu betreuen, haben Anspruch auf Geld vom Staat. Allein im Jahr 2016 beantragten 1,3 Millionen Frauen und 365.000 Männer das Elterngeld. Das Elterngeld ist eine Familienleistung, die das Einkommen während der Betreuungszeit teilweise ersetzen soll. In der klassischen Variante, dem sogenannten Basis-Elterngeld, erhalten die Eltern zwei Drittel des wegfallenden Nettoeinkommens - mindestens 300 und höchstens 1800 Euro pro Monat. Einzige Ausnahme: Alleinerziehende mit einem Jahreseinkommen von 250.000 Euro oder mehr sowie Elternpaare mit mindestens 500.000 Euro Jahreseinkommen sind nicht Elterngeld-berechtigt. Familien mit mehr als einem Kind können zudem einen Geschwisterbonus erhalten. Dieser beträgt zehn Prozent des errechneten Elterngeldes, mindestens 75 Euro. Der Bonus wird allerdings nur gezahlt, so lange das ältere Geschwisterkind jünger als drei Jahre ist. Wird es während des Bezugszeitraums älter, fällt der Bonus weg.

Der Weg zum Elterngeld ist nicht ganz unkompliziert und kann junge Eltern, die ihre gesamte Aufmerksamkeit viel lieber dem Nachwuchs widmen würden, schon mal an den Rand des Wahnsinns treiben. Deshalb der wichtigste Tipp vorab: am besten den Antrag so weit wie möglich vor der Geburt ausfüllen und die Dokumente - soweit bereits möglich - beschaffen beziehungsweise kopieren (wie etwa Gehaltsabrechnungen).

Beantragt werden muss das Elterngeld beim Kreis oder der kreisfreien Stadt. Auf den entsprechenden Internetseiten können sich Mütter und Väter die nötigen Dokumente herunterladen. Beigefügt werden muss die Original-Geburtsurkunde des Kindes. Angestellte müssen zudem Einkommensnachweise aus den zwölf Monaten vor der Geburt beziehungsweise vor dem Beginn der Mutterschutzfrist anfügen. Selbstständige müssen zudem noch ein Zusatzdokument ausfüllen. Frauen, die Mutterschaftsgeld erhalten, müssen von ihrer Krankenkasse zudem einen Nachweis über die Höhe und die Dauer des Mutterschaftsgeldes und vom Arbeitgeber über des Zuschusses während des Beschäftigungsverbotes liefern.

Gerade die Beschaffung all dieser Dokumente kostet viel Zeit und Nerven. Nur ein Teil kann vor der Geburt beschafft werden. Wer den Geldsegen von Vater Staat aber fest einrechnet und entsprechend knapp seine Finanzen kalkuliert hat, kann böse überrascht werden. So kann das Ausstellen der Geburtsurkunden mehrere Tage, ja sogar Wochen dauern. Die benötigt man aber für die Bescheinigung der Krankenkasse und den Antrag selbst. Kommt dann auch noch eine längere Bearbeitungszeit bei der zuständigen Antragsbehörde hinzu, - im Kreis Mettmann beträgt sie beispielsweise derzeit acht Wochen und mehr -, ist nicht gesichert, dass auch zum Zeitpunkt der Elternzeit das Geld auf dem Konto ist. Denn während der Elternzeit zahlt der Arbeitgeber natürlich kein Gehalt. Entsprechend sind die Eltern gut beraten, sich vorsorglich ein Finanzpolster zuzulegen.

Elterngeld Plus Bei dieser etwas komplizierteren Spielart des Elterngeldes ist die Idee, dass Mütter und Väter zur Betreuung ihres Nachwuchses beruflich zwar kürzertreten, aber sich nicht völlig aus dem Job zurückziehen. Sie können die 14 Monate Elternzeit, die ihnen zustehen, aufteilen und mit Teilzeitarbeit kombinieren um so länger in den Genuss der staatlichen Zahlungen zu kommen. Ein klassischer Elterngeldmonat kann in zwei Elterngeld-Plus-Monate gesplittet werden. Dabei ersetzt das Elterngeld Plus, wie das bisherige Elterngeld auch, das wegfallende Einkommen zu 65 bis 100 Prozent. Die Höhe des Elterngeld Plus liegt bei höchstens der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrags, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde.

Dabei handelt es sich nicht um eine Entweder-oder-Entscheidung zwischen Basis-Elterngeld und dem Elterngeld Plus. Kombinantionen sind durchaus sinnvoll: So ist ein gängiges Modell, dass ein Elternteil in den ersten zehn Monaten komplett Elterngeld bezieht und die verbliebenen vier Monate dann als Elterngeld Plus genommen werden. Dann können beide Elternteile wieder zu 50 Prozent arbeiten, gleichen die wegfallenden Stunden durch Elterngeld Plus aus.

Der Clou: Mütter und Väter, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen, erhalten einen Bonus von jeweils vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten. Voraussetzung: Sie müssen in dieser Zeit beide jeweils zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. So lässt sich der Bezugszeitraum für das Elterngeld auf bis zu 28 Monate strecken.

Steuerklassen Durch eine geschickte Auswahl der Steuerklasse schon vor der Geburt des Kindes können Eltern ihren Elterngeldanspruch erhöhen. Allerdings müssen sie dabei Fristen beachten: Ist die Mutter vor der Geburt in der für sie ungünstigeren Steuerklasse V, sollte sie so schnell wie möglich in die Klasse III wechseln. Gelingt ihr das sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes, ist die Ausbeute maximal. Denn die für das Elterngeld zuständige Behörde tut nämlich bei der Berechnung so, als sei die Frau zwölf Monate vor der Geburt in Steuerklasse III eingruppiert - entsprechend höher fällt das Elterngeld aus. Grundsätzlich gilt: Bei der klassischen Aufteilung des Basis-Elterngeldes - der eine Partner nimmt zwölf Monate, der andere zwei - sollte derjenige mit der längeren Elternzeit in Klasse III gehen, der andere in Klasse V.

Beamte Lehrer, Richter und andere verbeamtete Staatsdiener bekommen beispielsweise einen Familienzuschuss gezahlt, dessen Höhe unter anderem davon abhängt, ob man verheiratet ist oder nicht. Der Familienzuschuss muss nach der Geburt des Kindes nicht extra beantragt werden - die Abwicklung erfolgt automatisch, sobald ein Kindergeldantrag eingeht.

Das Land NRW gewährt Eltern für die sogenannte "Säuglings- und Kleinkinderausstattung" zudem über die Beihilfe einmalig einen Zuschuss von 170 Euro. Auch Kosten für die Betreuung durch eine Hebamme, Arzt oder Fahrtkosten können anteilig von der Beihilfe übernommen werden.

(maxi, frin)
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