Wegweisendes Urteil BGH kippt Kontogebühr für Bauspardarlehen

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Bausparkassen auf die von ihnen vergebenen Darlehen keine Kontogebühr erheben dürfen. Die Entscheidung ist ein Erfolg für die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die diese Praxis für unzulässig hält.

 Das Gericht hielt die Praxis der Bausparkassen für rechtswidrig.

Das Gericht hielt die Praxis der Bausparkassen für rechtswidrig.

Foto: dpa, frk tmk lof

Bausparkassen dürfen für die von ihnen vergebenen Darlehen keine Kontogebühr erheben. Damit wälzen sie eigenen Aufwand unzulässig gesondert auf die Kunden ab, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag entschied. (Az: XI ZR 308/15)

Im entschiedenen Fall geht es um eine Geschäftsklausel der Bausparkasse Badenia. Danach wurde je Bauspardarlehen "über die Zinsen und Tilgung hinaus" eine Kontogebühr von 9,48 Euro jährlich fällig.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hielt dies für unzulässig und klagte. Nach Niederlagen in den Vorinstanzen gab der BGH den Verbraucherschützern nun Recht.

Zur Begründung betonten die Karlsruher Richter, dass eine Bausparkasse während der Darlehensphase auf dem Kundenkonto lediglich die eingehenden Zahlungen für Zins und Tilgung "ordentlich verbucht". Dies liege "ausschließlich in ihrem Interesse". Es handele sich um eine "rein innerbetriebliche Leistung", für die die Bausparkasse daher von ihren Kunden keine gesonderte Vergütung verlangen könne.

Ähnlich hatte der BGH im November auch Darlehensgebühren in Bausparverträgen als unzulässig verworfen. Mit beiden Gebühren werde betrieblicher Aufwand gesondert auf die Kunden abgewälzt. Dies widerspreche wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verbraucherschutzes, heißt es nun auch in dem neuen Urteil.

Betroffene Kunden können nun eine Erstattung verlangen. Das betreffe nicht nur Kunden der beklagten Bausparkasse Badenia, erklärt Christian Urban von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Auch Kunden anderer Kassen profitieren demnach von dem Urteil. Mindestens für die letzten drei Jahre könnten Betroffene ihr Geld zurückfordern.

Das heißt: Entgelte, die im Jahr 2014 oder später gezahlt wurden, könnten noch mindestens bis Ende 2017 zurückverlangt werden. Ob der Erstattungsanspruch bei früher gezahlten Entgelten bereits verjährt ist, sei bislang noch nicht entschieden. Wichtig ist auch, dass es sich nur um Gebühren handelt, die während der Darlehensphase gezahlt wurden.

(AFP/dpa/th)
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