Düsseldorf Verbraucherzentrale siegt im Daumen-Streit vor Gericht

Düsseldorf · Die Einbindung des "Gefällt mir"-Buttons von Facebook auf Internetseiten von Unternehmen verstößt gegen deutsches Recht, wenn Nutzer nicht über die damit verbundene Datenweitergabe an das Online-Netzwerk informiert werden. Das geht aus einem Urteil hervor, das das Landgericht Düsseldorf gestern verkündete.

Facebook - das sind die neuen Symbole für den Gefällt-mir-Button
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Facebook Like - das sind die neuen Symbole

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Foto: Facebook

Die Verbraucherzentrale NRW hatte Klage gegen die Gesellschaft Fashion ID eingereicht, die zur Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg Düsseldorf gehört und den Online-Shop des Bekleidungshändlers betreibt. Bis zur Klageerhebung war dort auf der Hauptseite der "Gefällt mir"-Button zu sehen. Dadurch wurden bereits beim Aufrufen der Seite Daten über das Surfverhalten des Nutzers an Facebook weitergeleitet - selbst wenn dieser gar nicht selbst bei Facebook registriert ist. Dagegen waren die Verbraucherschützer vor Gericht gezogen. Sie bekamen nun weitgehend recht.

Unternehmen müssten den Seitenbesucher über die Weitergabe von Daten aufklären, erklärte das Gericht. Die Integration des "Gefällt mir"-Buttons verletze sonst Datenschutz- und Wettbewerbsvorschriften. Die Weitergabe etwa der IP-Adresse des Nutzers ohne ausdrückliche Zustimmung an Facebook erfolge auch zu Werbezwecken und verletze Datenschutz- und Wettbewerbsrecht.

"Keiner weiß, was Facebook mit den Daten macht", sagte Rechtsanwältin Sabine Petri von der Verbraucherzentrale. Sie sei zufrieden mit dem Urteil. Unternehmen könnten sich nicht aus der Verantwortung ziehen, indem sie auf Facebook verwiesen und argumentierten, dass sie über die Geschäftspraktiken des Konzerns keine Auskunft geben könnten.

"Wir bedauern die Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf", teilte Peek & Cloppenburg im Auftrag von Fashion ID mit. Für das Unternehmen habe der vertrauensvolle Umgang mit Kundendaten sowie die Einhaltung aller Gesetze und datenschutzrechtlichen Vorgaben "höchste Priorität". Unklar ist noch, ob Fashion ID gegen die Entscheidung Revision einlegt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (AZ 12 O 151/15)

Auf Fashion ID müssen Nutzer inzwischen Social-Media-Dienste aktivieren und zustimmen, "dass Daten an die Betreiber der sozialen Netzwerke übertragen werden". Daten werden also erst an Dritte weitergegeben, wenn die Nutzer durch Klicken auf einen speziellen Button ihr Einverständnis erklären.

Das Urteil hat keine direkte Auswirkung auf Unternehmen, die den "Gefällt mir"-Button derzeit auf ihrer Seite integrieren. "Wir gehen aber davon aus, dass Unternehmen das Urteil als Richtschnur nutzen werden", sagte Petri. Sollte sich in der Praxis nichts ändern, schließt sie weitere Klagen nicht aus.

(dpa)
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