Düsseldorf Diese Rechte haben Flugreisende

Düsseldorf · Annulliert, verspätet, überbucht: Die Fluggastrechte-Verordnung der EU regelt die Ansprüche der Passagiere.

Der Fall der Maschine von Eurowings, die am späten Freitagabend 70 Passagiere vor dem Flug nach Dresden auf dem Rollfeld des Düsseldorfer Airports stehenließ, hat viel Aufsehen erregt - vor allem wohl, weil die Passagiere bereits im Bus saßen. Ausgefallene oder verspätete Flüge sind jedoch keine Seltenheit.

Welche Rechte Passagiere im Fall eines Flugausfalls haben und was für Ansprüche sie geltend machen können, regelt dabei die Fluggastrechte-Verordnung der EU. "Sie gilt seit 2004 für alle Reisen, die von einem Flughafen in der EU starten, sowie für Flugreisen, die Airlines mit Sitz in der EU durchführen", sagt Beate Wagner, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Will heißen: Teil der Verordnung ist nicht nur der Flug, der etwa von Düsseldorf Richtung Miami startet, sondern auch der Rückflug - vorausgesetzt, er wird von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU wie beispielsweise Air Berlin durchgeführt. Zudem werden drei Fälle von Störungen unterschieden, in denen die Verordnung wirksam wird: Annullierung, Verspätung und Überbuchung. Für jeden dieser Fälle gibt es unterschiedliche Regeln.

Wird ein Flug etwa annulliert, bekommt der Passagier den Flugpreis erstattet. Alternativ muss die Fluggesellschaft einen Ersatzflug anbieten oder eine andere Zielbeförderung ermöglichen. Zusätzlich steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zu. Sie ist von der Länge der Strecke abhängig: Bei Strecken bis 1500 Kilometer werden 250 Euro fällig, bis 3500 Kilometer 400 Euro und bei Strecken über 3500 Kilometer 600 Euro. Wird dem Fluggast ein Ersatzflug angeboten, erhält er ebenso eine Ausgleichszahlung - in diesem Fall abhängig von der Strecke und der Verspätung. Informiert die Airline jedoch rechtzeitig über den Ausfall und organisiert einen Ersatzflug, gibt es keinen Ausgleich.

Gleiches gilt, wenn die Fluggesellschaft außergewöhnliche oder unvermeidbare Umstände nachweist. "Das versuchen Airlines immer wieder. Vor Gericht gibt es aber nur wenige Gründe, die ihnen Recht geben. Das sind etwa Sabotage am Flugzeug, Fabrikatsfehler, Vogelschlag und Terrorakte", sagt Beate Wagner. Und natürlich höhere Gewalt, wie etwa eine Sperrung des Luftraumes, wie es sie 2010 gab, als der isländische Vulkan Eyjafjallajökull eine Aschewolke in den Himmel blies. All das lag am Freitag in Düsseldorf im Falle von Eurowings nicht vor. "Das ist ein Organisationsfehler der Airline", sagt Wagner. Die Airline hat bereits angekündigt, entstandene Kosten zu übernehmen.

Die gleichen Regeln wie bei der Annullierung gelten auch bei Überbuchung: Auch hier wird der Flugpreis erstattet oder ein Ersatzflug organisiert und die gleichen Ausgleichszahlungen werden fällig.

Und auch bei Verspätung können Fluggäste einen finanziellen Ausgleich verlangen, allerdings auch hier abhängig von Strecke und Verspätung. Eine Maschine muss mindestens drei Stunden später am Ziel ankommen, damit ein Anspruch auf Ausgleich besteht. Ausnahme ist jedoch auch hier, dass die Airline unvermeidbare Umstände als Gründe nennen kann.

Für eine Betreuung, etwa mit Essen und Getränken, und eine Hotelübernachtung muss sie derweil immer sorgen - egal, ob sie Schuld hat oder nicht. "Und mit der EU-Verordnung enden die Rechte der Passagiere auch nicht", sagt Wagner. Wer etwa nach einer Flugverspätung eine gebuchte Rundreise verpasst, hat ebenfalls ein Recht auf Kostenerstattung. Nur braucht das bisweilen einen langen Atem.

(lai)
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