Karlsruhe BGH-Urteil stärkt Vermieter bei Nebenkosten

Karlsruhe · Die Karlsruher Richter entschieden außerdem über Abschläge bei Darlehen der Förderbank KfW.

Mieter können sich bei einer verspätet erfolgten Heizkostenabrechnung nicht um Nachforderungen ihres Vermieters drücken. Auch wenn der Eigentümer die Abrechnung erst Monate nach der im Mietvertrag fixierten Frist vorlegt, müssen die Forderungen beglichen werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 152/15).

Nach den seit September 2001 geltenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Vermieter ein Jahr Zeit, die Heizkosten abzurechnen. Nach vorausgehenden Urteilen der Gerichte gilt diese Frist auch für Altverträge.

Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin vertraglich vereinbart, dass "spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres" über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen sei. Da die Heizperiode bis Ende April andauert, hatte die Wohnungseignerin damit nur zwei Monate Zeit für die Abrechnung. Doch für die Abrechnung der Heizperiode 2011/12 brauchte sie vier Monate länger. Der Mieter sollte demnach nach rund 196 Euro nachzahlen. Der verwies auf den überschrittenen Abrechnungstermin und verweigerte die Zahlung.

Der BGH verwies den Fall wegen fehlender Tatsachenfeststellungen zwar wieder zurück. Allerdings befanden die Karlsruher Richter, dass sich aus der Vertragsklausel nicht entnehmen lasse, dass der Mieter bei verspäteter Abrechnung von der Nachforderung befreit ist. Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe der Mieter bei einer nicht fristgerechten Abrechnung lediglich das Recht, laufende Vorauszahlungen zurückzubehalten oder eine Rückzahlung der geleisteten und noch nicht abgerechneten Vorauszahlungen zurückzuverlangen.

Der BGH wies gestern außerdem drei Klagen gegen Abschläge bei Darlehen der Förderbank KfW ab. Die Kreditnehmer hatten gegen ihre Banken geklagt, weil sie bei Darlehen der KfW aus den Jahren 2008 bis 2011 Abschläge von vier Prozent hinnehmen mussten, davon zwei Prozent für das Recht auf vorzeitige Tilgung und zwei Prozent Bearbeitungsgebühren. Bedeutung bei den Entscheidungen hat eine Gesetzesänderung vom Juni 2010, die Kreditnehmern das grundsätzliche Recht auf vorzeitige Rückzahlung einräumt und die Vorfälligkeitsentschädigung auf ein Prozent begrenzt. In den drei Fällen, die vor diesem Termin liegen, wiesen die Richter die Revision zurück. Der Abschlag sei gerechtfertigt, weil die KfW den Kreditnehmern die Möglichkeit einräumt, ihre Darlehen ohne weitere Vorfälligkeitsentschädigung frühzeitig zurückzuzahlen. Auch die Bearbeitungsgebühren der KfW benachteiligen die Kreditnehmer den Urteilen zufolge nicht.

(RP)
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