Karlsruhe BGH nimmt Makler in die Pflicht

Karlsruhe · Makler dürfen Angaben aus dem Energieausweis nicht verschweigen. Sonst machen sie sich der Irreführung schuldig, urteilt der Bundesgerichtshof.

Immobilienmakler dürfen in ihren Anzeigen Informationen aus einem vorhandenen Energieausweis nicht verschweigen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) gestern in drei Verfahren um Abmahnungen gegen Makler aus NRW und Bayern durch die Deutschen Umwelthilfe (DUH). Immobilienmakler hatten in Anzeigen Angaben aus den Energieausweisen nicht genannt. Die DUH hatte die Makler deswegen abgemahnt. (AZ: I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17)

Hintergrund: Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt, dass für Immobilien mit vorhandenem Energieausweis in Anzeigen für Verkauf, Vermietung oder Leasing Pflichtangaben gemacht werden müssen. Dazu zählen die Art des Ausweises, der Energieverbrauch oder -bedarf des Gebäudes, die wesentlichen Energieträger (etwa Öl, Gas oder Strom) sowie bei Wohngebäuden das Baujahr und die Energieeffizienzklasse.

Ausschlaggebend für das Urteil ist nun allerdings nicht die EnEV. In ihr werden die Informationspflichten Vermietern und Verkäufern zugewiesen, nicht jedoch Immobilienmaklern. Die zugrundeliegende EU-Richtlinie, die nicht zwischen Eigentümer und Makler unterscheide, sei nicht richtig in die deutsche Verordnung umgesetzt worden, stellte der Senat fest.

Lässt ein Makler in seiner Anzeige Angaben aus dem Energieausweis weg, verstößt er aber gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Es handelt sich nämlich um wesentliche Informationen. Und die brauche ein Interessent schon für die Entscheidung, einen Makler aufgrund einer Immobilienanzeige zu kontaktieren, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher.

In einem der drei behandelten Fälle (4 U 137/15) muss das Oberlandesgericht Hamm noch einmal ran, weil es in einer wichtigen Frage keine ausreichende Beweiserhebung gemacht hatte. Nämlich, ob zum Zeitpunkt der Zeitungsanzeige bereits ein Energieausweis vorlag.

Durch die Urteile ist klar, dass auch Immobilienmakler keine Pflichtangaben aus dem Energieausweis in ihren Anzeigen weglassen dürfen. Die DUH ist zufrieden, weil Interessenten bereits beim Lesen der Werbung erkennen können, welche Folgekosten im Bereich Energie auf sie zukommen würden.

(dpa)
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