Karlsruhe BGH stärkt Rechte von Gebrauchtwagen-Käufern

Karlsruhe · Hat ein Gebrauchtwagen trotz Zusage keine Garantie mehr, kann der Käufer das Auto unter Umständen beim Händler zurückgeben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Geklagt hatte der Besitzer eines rund 42.000 Euro teuren Sportcoupés, das kurz nach dem Kauf über eine Internet-Plattform 2013 mehrmals in die Werkstatt musste. Dort wurden zwei Teile ausgetauscht - zunächst auf Garantie, denn nach den Angaben des Händlers sollte diese noch ein gutes Jahr laufen. Als eine frühere Manipulation am Kilometerstand aufflog, wollte die Werkstatt Geld für die Reparaturen. Für den verärgerten Käufer ein Grund, das Auto zurückzugeben. Aus seiner Sicht müsste der Händler das Auto zurücknehmen und ihm die Kosten erstatten.

Die Gerichte der Vorinstanzen hatten die abgelaufene Garantie nicht als Mangel gelten lassen. Aus ihrer Sicht handelt es sich dabei nur um eine rechtliche Beziehung zwischen Hersteller und Fahrzeughalter. Laut Bundesgerichtshof ist die Garantie dagegen sehr wohl ein Beschaffenheitsmerkmal, dem "beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht" zukomme.

Entschieden ist der Streit damit aber noch nicht. Denn der BGH muss sich auf die Fakten stützen, die die Gerichte vor ihm in Erfahrung gebracht haben, und da bleiben etliche Fragen offen. So ist etwa nicht bekannt, um wie viele Kilometer der Zählerstand manipuliert wurde und ob sich die Garantie durch eine Nachbesserung am Auto vielleicht wiederherstellen ließe. Das Oberlandesgericht München muss den Fall daher neu verhandeln und entscheiden. (Aktenzeichen VIII ZR 134/15)

(dpa)
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