Mieterrechte BGH: Ausgleich von Mietrückständen macht Kündigung nicht unbedingt unwirksam

Karlsruhe (rpo). Wer seine Miete nicht pünktlich bezahlt, kann ein Räumungsverlangen des Vermieters nicht in jedem Fall durch die nachträgliche Begleichung der Rückstände stoppen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Ein Ausgleich der Zahlungsrückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage lasse zwar eine fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht aber "ohne weiteres" eine fristgemäße Kündigung. Ausschlaggebend soll sein, ob der Mieter seine Zahlungsunfähigkeit selbst verschuldet hat.

Der BGH wies darauf hin, dass die Voraussetzung einer ordentlichen, fristgemäßen Kündigung eine "nicht unerhebliche schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters" ist. Anders als bei der fristlosen Kündigung könne sich der Mieter also auf eine "unverschuldete Zahlungsunfähigkeit infolge unvorhergesehener wirtschaftlicher Engpässe berufen". Auch könne die nachträgliche Zahlung "sein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen", betonte der 8. Zivilsenat.

Im vorliegenden Fall aus Berlin war die Mieterin in Zahlungsrückstand geraten, worauf die Vermieterin ihr fristlos kündigte und auf Räumung klagte. Während des Prozesses zahlte das für die Mieterin zuständige Sozialamt aber die rückständige Miete. Damit wurde zwar die fristlose Kündigung unwirksam, die Vermieterin hatte das Mietverhältnis jedoch vorsorglich auch fristgemäß gekündigt. Das Amtsgericht Schöneberg und das Landgericht Berlin nahmen an, dass der nachträgliche Ausgleich des Mietrückstands auch eine fristgemäße Kündigung unwirksam werden lässt und wiesen deshalb die Klage der Vermieterin ab.

(afp)
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