Klage gegen Berufgenossenschaft Krefeld Pinguine unterliegen am Sozialgericht

Krefeld · Beim Eishockey besteht erhöhtes Verletzungsrisiko. Deshalb erhebt die Berufsgenossenschaft Risikozuschläge. Die Krefeld Pinguine wollten das nicht akzeptieren und klagten - ohne Erfolg.

 Das Logo der Krefeld Pinguine

Das Logo der Krefeld Pinguine

Foto: Krefeld Pinguine

Eishockey ist ein schnelles und hartes Mannschaftsspiel. Das trifft insbesondere auf den Profi-Sport zu. Das birgt Risiken für die Gesundheit der Akteure. Das weiß auch die Berufsgenossenschaft und erhebt deshalb Risikozuschläge auf den Beitrag. Das hat den finanziell nicht auf Rosen gebetteten Krefelder Pinguinen nicht gefallen. Sie klagten vor dem Sozialgericht in Düsseldorf.

Die Richter haben der Klage der KEV Pinguine Eishockey GmbH gegen die Erhebung eines Beitragszuschlags abgewiesen. Das teilte ein Sprecher am Montag mit. Die Krefeld Pinguine seien als Profisportverein unfallversichertes Mitglied bei der beklagten Verwaltungsberufsgenossenschaft. Die Beklagte habe von der Klägerin zusätzlich zu dem anhand von Gefahrentarifen erhobenen Beitrag einen Beitragszuschlag für das Jahr 2012 in Höhe von über 15.000 Euro gefordert. Die Klägerin sei der Ansicht, dass dies rechtswidrig sei, da die Beklagte zwar Zuschläge erhebe, jedoch keine Nachlässe gewähre. Überdies sei lediglich ein Versicherungsfall als Basis für den erhobenen Zuschlag zugrunde gelegt worden. Außerdem habe die Klägerin als professioneller Eishockeyverein keine Möglichkeit, präventiv Gefährdungsrisiken - namentlich Fouls gegnerischer Spieler - entgegenzuwirken und damit Beitragszuschläge zu verhindern.

Die sechste Kammer des Sozialgerichts in der Landeshauptstadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Beitragszuschlag zutreffend festgesetzt worden sei. Die Berufsgenossenschaften dürften unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge auferlegen und Nachlässe bewilligen. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin könnten die Berufsgenossenschaften sich auch für nur eines von beiden oder eine Kombination entscheiden. Auch sei die Erhebung eines Zuschlags aufgrund eines einzigen Unfalls im Jahr, der in den Verantwortungsbereich des Unternehmens falle, möglich.

Dass die Klägerin in Bezug auf Prävention in dieser Sportart chancenlos sei, führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit, da das Gericht nur überprüfen könne, ob die Handhabung im Hinblick auf die Gesamtheit aller Mitgliedsunternehmen geeignet ist, den verfolgten Zielen zu dienen. Der Gesetzgeber habe dabei den Berufsgenossenschaften einen weiten Spielraum eingeräumt.

Das Urteil des Sozialgerichts ist rechtskräftig.

(sti)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort