Gießen Strafe wegen Werbung für Abtreibung

Gießen · Ein Gericht hält die Informationen einer Ärztin im Internet für rechtswidrig.

Das Amtsgericht Gießen hat eine Ärztin wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu einer Geldstrafe von 6000 Euro verurteilt. Die Allgemeinmedizinerin habe im Internet über Abtreibungsmöglichkeiten informiert und damit gegen Paragraf 219a des Strafgesetzbuches verstoßen, sagte die Richterin in ihrer Urteilsbegründung. Das Urteil folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Gießener Ärztin Kristina Hänel muss zudem die Kosten des Verfahrens tragen (Az.: 500DS 501JS 15031/15). Die Verteidigung kündigte an, in Revision zu gehen. Hänel hatte bereits vorher angekündigt, durch alle Instanzen zu gehen.

Die Anklage stützt sich auf Paragraf 219a des Strafgesetzbuches. Er verbietet das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen von Schwangerschaftsabbrüchen aus einem finanziellen Vorteil heraus oder wenn dies in "grob anstößiger Weise" geschieht. Die Staatsanwaltschaft Gießen bemängelte konkret den Internetauftritt aus dem Jahr 2015. Die Ärztin habe "öffentlich ihres Vorteils wegen" Dienste zur Durchführung von Abtreibungen angeboten.

Über einen Schwangerschaftsabbruch könne nicht öffentlich diskutiert werden, als handele es sich um eine normale Leistung von Ärzten, erklärte die Richterin. Es sei der gesetzgeberische Wille, dass Informationen bei den Beratungsstellen ausliegen, die Frauen vor einem Schwangerschaftsabbruch aufsuchen müssen.

Die stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Eva Högl kritisierte, das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche schaffe in der ärztlichen Praxis große Unsicherheit. Die Grünen-Bundestagsabgeordnete Ulle Schauws erklärte, eine Streichung oder zumindest Änderung des Paragrafen sei überfällig. Auch der stellvertretende FDP-Fraktionsvorsitzende Stephan Thomae sagte, Paragraf 219a sei in seiner jetzigen Form nicht mehr zeitgemäß.

(RP)
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