Luxemburg Staat darf EU-Bürgern Hartz IV zunächst verweigern

Luxemburg · Ziehen EU-Bürger zu ihren in Deutschland lebenden Familienangehörigen, muss Deutschland ihnen in den ersten drei Monaten keine Hartz-IV-Leistungen zahlen. Die entsprechenden deutschen Vorschriften verstoßen nicht gegen EU-Recht, wie der Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestern in Luxemburg urteilte. (AZ: C-299/14)

Im konkreten Fall ging es um eine spanische Familie, die in Deutschland eine neue Existenz aufbauen wollten. Die Frau zog mit ihrer Tochter zuerst im April 2012 ins Ruhrgebiet und arbeitete dort als Küchenhilfe mit einem Nettoverdienst von monatlich 600 Euro. Der Ehemann folgte mit dem Sohn einige Monate später nach. Für die Kinder erhielt die Familie ab Juli 2012 Kindergeld. Vater und Sohn beantragten sofort Hartz-IV-Leistungen und verwiesen auf die Gleichbehandlung mit Deutschen.

Das Jobcenter lehnte die Zahlung von Hartz IV in den ersten drei Monaten jedoch ab. Die Behörde verwies auf die entsprechenden deutschen gesetzlichen Regelungen. Danach sind EU-Bürger, die zu ihren Familienangehörigen in Deutschland nachziehen, in den ersten drei Monaten von Arbeitslosengeld-II-Zahlungen ausgeschlossen.

Wie der EuGH nun urteilte, verstößt bei einem Familiennachzug von EU-Bürgern dieser gesetzliche Hartz-IV-Ausschluss nicht gegen EU-Recht. Danach dürfen sich EU-Bürger zwar in anderen Mitgliedstaaten drei Monate problemlos aufhalten, von Sozialleistungen dürfen sie aber zum Schutz der Sozialsysteme ausgeschlossen werden. Die persönlichen Umstände der Betroffenen müssten nicht geprüft werden.

Bereits am 15. September 2015 hatte der EuGH nach einer Anfrage des Kasseler Bundessozialgerichts (BSG) entschieden, dass der ebenfalls geregelte Hartz-IV-Ausschluss von EU-Bürgern, die sich nicht wegen eines Familiennachzugs, sondern allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, mit EU-Recht im Einklang steht (AZ: C-67/14). Das BSG hatte daraufhin am 3. Dezember geurteilt, dass Betroffene bei einem "verfestigten Aufenthalt" in Deutschland zwar nicht Arbeitslosengeld II, dafür aber Sozialhilfe beanspruchen können. Ein verfestigter Aufenthalt liege in der Regel ab einer Dauer von sechs Monaten vor.

(epd)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort