Analyse Moral contra Grundgesetz

Düsseldorf · Im Normalfall decken sich die Vorstellungen des Rechts mit denen der Moral. Doch was geschieht bei einem Konflikt? Ist die Menschenwürde dann verhandelbar, etwa in der Konstellation aus dem Drama "Terror"?

Analyse: Moral contra Grundgesetz
Foto: dpa, kde

70.000 Menschenleben gegen 164 Menschenleben. Was ist mehr wert? Fragen die ARD Fernsehzuschauer oder Theaterintendanten das Publikum, dann ist die Antwort fast immer: 70.000. In seinem Drama "Terror" hat der Jurist und Schriftsteller Ferdinand von Schirach einen Kampfpiloten der Luftwaffe ein Passagierflugzeug mit 164 Menschen abschießen lassen; alle Insassen sterben. Ein Terrorist hat die Maschine gekapert und will sie in die Münchner Fußballarena stürzen lassen. Dort verfolgen 70.000 Zuschauer das Länderspiel zwischen England und Deutschland. Das Stück ist ein Abriss der Gerichtsverhandlung. Am Ende soll das Publikum auf dem harten Theaterstuhl oder dem weichen heimischen Sofa entscheiden: Ist der Kampfpilot des 164-fachen Mordes schuldig - oder nicht?

Nach dem 11. September 2001 haben sich Dutzende Rechtswissenschaftler, Ethiker und Philosophen mit dieser Möglichkeit beschäftigt. Der Bundestag hatte im Luftsicherheitsgesetz einen Paragrafen verabschiedet, der regelte, dass in einem solchen Falle tatsächlich der Abschuss eines Flugzeuges gerechtfertigt sein kann. Die Situation erschien dem Parlament derart unerträglich, dass es eine vorbeugende Regelung verfasste. Es wollte vorsorgen für den schrecklichsten Fall der Fälle. Doch die Politik übersah, was das Bundesverfassungsgericht später korrigierte: Niemals, sagten die höchsten deutschen Richter in Karlsruhe, wirklich niemals dürfe ein Menschenleben gegen ein anderes aufgewogen werden.

Das normative Gerüst eines Staates deckt sich im Idealfall mit den moralischen Vorstellungen der dazugehörigen Gesellschaft. Im Falle der Bundesrepublik heißt dieses Gerüst: Grundgesetz. Es ist der Konsens, auf den wir uns nach den grauenhaften Verbrechen des Zweiten Weltkriegs einigen wollten. Es beginnt sogar mit der Umkehrung des nationalsozialistischen Gedankens. Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen. In eine Norm gegossen heißt das in Artikel 1 des Grundgesetzes: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt."

Bei diesen beiden Sätzen handelt es sich streng genommen um ein Paradoxon. Navid Kermani zeigte 2014 in seiner Festrede auf 65 Jahre Grundgesetz diesen Widerspruch auf: Wenn die Würde des Menschen unantastbar wäre, bräuchte der Staat sie nicht zu achten und zu schützen. Sie wäre immer da, immer gleich groß und nie verhandelbar. Sie würde per Definition absolut gelten müssen. Der Staat dürfte nicht 164 Menschen opfern, um 70.000 Menschen zu retten. Unantastbarkeit hieße Unabwägbarkeit. Der Wert eines Menschen wäre unendlich groß. Und 164 mal unendlich ergäbe dasselbe Ergebnis wie 70.000 mal unendlich.

Doch eine Mehrheit des Fernseh- und Theaterpublikums sieht das anders. Was geschieht also, wenn sich die moralischen Vorstellungen nicht mit denen des Rechts decken? Eine Relativierung der Menschenwürde ist indes ein Tabu in der Rechtswissenschaft. Es ist sogar so groß, dass die Union 2008 dem Würzburger Staatsrechtler Horst Dreier die Stimme bei der Wahl zum Richter am Bundesverfassungsgericht verweigerte. Ihm wurde vorgeworfen, die Unantastbarkeit der Menschenwürde anzutasten.

Es erscheint sinnvoll, das Leben mancher zu opfern, um das Leben vieler zu retten. Welchen Ausweg sollte es sonst aus diesem Dilemma geben? Und doch greift diese Argumentation zu kurz. Denn wer definiert die Richtschnur dieses Auswegs? Wer entscheidet das richtige Verhältnis? Wie viele müssen viele sein, wie wenige manche? Im Falle des Bankierssohns Jakob von Metzler drohte der Frankfurter Vizepolizeipräsident Wolfgang Daschner dem Entführer 2002 mit unerträglichen Schmerzen, wenn er den Aufenthaltsort des Kindes nicht preisgebe. Hier kollidiert die Würde des Entführten mit der Würde des Entführers. Wäre es nicht klug, demjenigen die Würde zu nehmen, der seinerseits einem anderen die Würde nimmt? Die Rettungsfolter zu erlauben? Es ist die Idee des übergesetzlichen Notstandes. Ein Fall, der zu schrecklich erscheint, als dass das Recht ihn lösen könnte. Befürworter berufen sich auf die Moral. Wolfgang Daschner wurde wegen der Androhung der Folter zu einer Geldstrafe verurteilt.

Das Grundgesetz erteilt solchen Lösungen eine Absage. Die Würde ist unantastbar. Der Mensch darf niemals zum Objekt staatlichen Handelns werden. Der Staat würde sich zum Richter über Leben und Tod erheben, zur moralischen Instanz, zu einem gottähnlichen Wesen. Das aber kann er nicht. Er darf dies nicht entscheiden, niemand darf das. Auch nicht ein Kampfpilot, der es für angebracht hält, das kleinere Übel zu wählen. Denn: Menschen dem Tode zu weihen, über ihr Schicksal zu bestimmen, ist kein kleines Übel. Es wird auch nicht dadurch kleiner, dass man es ins Verhältnis zu vielen Menschenleben setzt. Der Staat ist um des Menschen willen da, er darf sich nicht zum Henker erheben.

Das Recht findet in diesen Konstellationen also sehr wohl eine Lösung. Es verweist nicht auf Gewissen und Moral. Das Recht findet freilich eine unerträgliche Lösung. Niemand möchte mit ansehen, wie Zehntausende ermordet werden. Doch der Rechtsstaat darf nicht vom obersten Prinzip, nämlich dem der Menschenwürde, abweichen. Er würde sonst ein unüberschaubares Einfallstor bieten, wenn er sein Leitmotiv aufgäbe.

Wenn sich nun also ein Kampfpilot zum Abschuss entscheidet, ist er dann des Mordes schuldig? Die Antwort des Rechts muss lauten: Ja. Auch wenn das moralische Urteil vieler Einzelner lauten mag: Nein. Wenn er ein Held sein will, dann muss er die lebenslange Haft als Opfer bringen. Der Rechtsstaat ist an sein Recht gebunden.

(her)
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