Karlsruhe Karlsruhe erklärt BKA-Gesetz für teils verfassungswidrig

Karlsruhe · Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes (BKA) zur Terrorbekämpfung müssen eingeschränkt werden. Das Bundesverfassungsgericht billigte gestern zwar heimliche Überwachungen von Wohnungen, Computern und Telefonen als mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Eingriffe seien aber vielfach unverhältnismäßig und müssten begrenzt werden. Zudem muss die Weitergabe der Erkenntnisse an deutsche und ausländische Geheimdienste restriktiver gehandhabt werden. Vor allem der letzte Punkt stieß bei Bundesinnenminister Thomas de Maizière auf Kritik. Der Gesetzgeber muss nun die Vorschriften bis spätestens zum 30. Juni 2018 nachbessern (Az: 1 BvR 966/09 und 1 BvR 1149/09).

Durch das BKA-Gesetz wurde das Bundeskriminalamt 2009 für die Terrorabwehr zuständig. Vorher war dies Sache der Länderpolizei. Zudem kann das BKA seitdem zur Abwehr von Terrorgefahren verdeckte Maßnahmen ergreifen, also mit Hilfe von "Trojanern" Computer ausspionieren oder Wohnungen von Verdächtigen mit versteckten Kameras und Mikrofonen ausforschen. Mit dem Gesetz wurde auch der Informationsaustausch mit dem Verfassungsschutz und ausländischen Geheimdiensten geregelt. Dagegen hatten FDP-Politiker, Journalisten und Anwälte sowie Bundestagsabgeordnete der Grünen Verfassungsbeschwerden eingereicht.

(rtr)
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