Entscheidung des EuGH Homosexualitätstest bei Asylbewerbern nicht erlaubt

Luxemburg · Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen Orientierung unterzogen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden.

 Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Foto: Geert Vanden Wijngaert/AP/dpa

Ein solches Gutachten greife unverhältnismäßig in das Privatleben eines Asylbewerbers ein, da es einen Einblick in seine "intimsten Lebensbereiche" geben solle.

Im vorliegenden Fall hatte ein Nigerianer im April 2015 bei den ungarischen Behörden einen Asylantrag gestellt. Er befürchte, in Nigeria wegen seiner Homosexualität verfolgt zu werden. Die ungarischen Behörden wiesen seinen Antrag jedoch ab. Das von ihnen in Auftrag gegebene psychologische Gutachten zur "Exploration" (Erkundung) seiner Persönlichkeit habe die von ihm angegebene sexuelle Orientierung nicht bestätigt.

Der Nigerianer focht diese Entscheidung vor den ungarischen Gerichten an. Er machte geltend, dass ein solcher psychologischer Test seine Grundrechte schwerwiegend beeinträchtige. Damit sei es auch gar nicht möglich, die Plausibilität seiner sexuellen Orientierung einzuschätzen. Das mit der Klage befasste Verwaltungs- und Arbeitsgericht im ungarischen Szeged legte daraufhin dem EuGH die Sache zur Vorabentscheidung vor.

Der Europäische Gerichtshof betonte nun, dass die Erstellung eines solchen psychologischen Gutachtens "nicht unverzichtbar" sei, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Asylbewerbers zu seiner sexuellen Orientierung zu bewerten. Die nationalen Behörden könnten sich "in einer Situation, in der Unterlagen zum Beweis für die sexuelle Orientierung des Asylbewerbers fehlen", auf die Plausibilität seiner Aussagen stützen. (Urteil in der Rechtssache C-473/16).

(das/KNA)
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