Brüssel EU-Justiz: Kopftuch kann am Arbeitsplatz verboten werden

Brüssel · Das Tragen des Kopftuches darf muslimischen Frauen am Arbeitsplatz nach Ansicht der Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) grundsätzlich verboten werden. Ein Verbot könnte die Frauen zwar mittelbar religiös diskriminieren, räumte die deutsche Generalanwältin Juliane Kokott in ihren Schlussanträgen zu einem aktuellen Fall aus Belgien ein. Dies sei aber zu rechtfertigen, wenn das Unternehmen damit eine "Unternehmenspolitik der religiösen und weltanschaulichen Neutralität" durchsetzen wolle (AZ: C-157/15).

In dem Fall ging es um eine Frau muslimischen Glaubens. Samira A. war bei einer belgischen Firma beschäftigt, die Sicherheits- und Rezeptionsdienste erbringt. Sie hatte schon drei Jahre als Rezeptionistin für die Firma gearbeitet, als sie plötzlich darauf bestand, künftig mit einem Kopftuch zur Arbeit zu kommen. Daraufhin wurde ihr gekündigt. Das Unternehmen berief sich dabei auf eine Betriebsvorschrift, wonach das Tragen sichtbarer religiöser, politischer und philosophischer Zeichen den Mitarbeiter bei der Arbeit generell verboten ist.

Die Generalanwältin prüfte unter anderem, ob das Verbot die Frau direkt als Muslima trifft. Dies sei der fraglichen Betriebsvorschrift zufolge nicht der Fall. Denn diese könnte ebenso gut Christen, Juden oder auch Atheisten betreffen, die ihre weltanschaulichen Überzeugungen äußerlich zur Schau stellten.

Mit einem Urteil des EuGH im vorliegenden Fall ist erst in einigen Monaten zu rechnen. In den meisten Fällen folgen die Richter aber der Empfehlung des Generalanwalts.

(epd)
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