Majestätsbeleidigung

Es ist richtig, dass aus Gründen der Gewaltenteilung letztlich Gerichte darüber entscheiden, ob die Schmähkritik des ZDF-Moderators Jan Böhmermann eine Beleidigung des türkischen Präsidenten Erdogan darstellt oder als zulässige Meinungsäußerung gilt, die grundgesetzlich geschützt ist. Dazu passt es aber überhaupt nicht, dass nach dem Ausnahmeparagrafen für die Beleidigung ausländischer Staatsoberhäupter genau darüber die Bundesregierung zuerst entscheiden muss. Denn nur sie kann die Staatsanwaltschaft ermächtigen, das Verfahren durchzuführen.

Dabei muss sie nach Auffassung des Verfassungsrechtlers Alexander Thiele materiell prüfen, ob das Schmähgedicht Böhmermanns durch die Satire-Freiheit gedeckt ist. Das ist aber nicht ihre Aufgabe und ein Verstoß gegen die Gewaltenteilung.

Das heißt, der Strafparagraf 103, der bei Beleidigungen ausländischer Staatsoberhäupter zum Zuge kommt, stellt nicht nur diese besser als Normalsterbliche, sondern verstößt auch gegen die Gewaltenteilung. Es wird höchste Zeit, ihn abzuschaffen.

(kes)
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