Bundessozialgericht urteilt Witwenrente auch nach kurzer Ehe möglich

Kassel (RPO). Wenn Todkranke heiraten, dürfen die Rententräger nicht automatisch von einer Versorgungsehe ausgehen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Dienstag in Kassel bekanntgegebenen Urteil.

 Gewissenskonflikte entbinden gläubige Menschen nicht unbedingt von beruflichen Aufgaben, entschied das Freiburger Arbeitsgericht.

Gewissenskonflikte entbinden gläubige Menschen nicht unbedingt von beruflichen Aufgaben, entschied das Freiburger Arbeitsgericht.

Foto: ddp, ddp

Nach einer 2002 in Kraft getretenen Neuregelung bekommen Hinterbliebene in der Regel nur dann einen Witwen- oder Witwerrente, wenn ihre Ehe zuvor länger als ein Jahr bestanden hat. Ausnahmen nach den Umständen des Einzelfalls sind aber möglich. Wie das BSG entschied, müssen im Streitfall die Rententräger deshalb auch die Motive der Hochzeit ergründen.

In dem konkret entschiedenen Fall hatte sich ein Paar 1973 zunächst scheiden lassen, dann im Mai 2003 - kurz nach einer Krebsdiagnose beim Mann - aber wieder geheiratet. Acht Monate später starb der Mann. Die Rentenkasse wie auch die Instanzgerichte unterstellten eine Versorgungsehe: Das Paar habe nur wieder geheiratet, um der Frau statt ihrer kargen eigenen Rente von 290 Euro eine Witwenrente von monatlich 1850 Euro zu sichern.

Dagegen sprach die Witwe von beiderseitiger Liebe. Sie habe deshalb ihren Mann pflegen wollen. Er habe sich aber nicht vorstellen können, dass sie ohne Trauschein zusammenleben. Nach dem Kasseler Urteil muss das Landessozialgericht Essen diesen Vortrag nun ernsthaft prüfen.

(Az: B 13 23/08 R)

(AFP)
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