Urteil Gericht sieht in Vorratsdatenspeicherung Verstoß gegen EU-Recht

Münster · Ein Telekommunikationsanbieter aus München darf nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster ab Juli nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet werden. Eine entsprechende Entscheidung hat das OVG am Donnerstag veröffentlicht.

 Lan-Kabel in Kommunikationsbuchsen (Symbolbild).

Lan-Kabel in Kommunikationsbuchsen (Symbolbild).

Foto: dapd, Thomas Kienzle

Die Speicherpflicht von Nutzerdaten gilt in Deutschland seit Dezember 2015. Eine Übergangsfrist läuft am 1. Juli 2017 ab. Ab dann sind die Anbieter verpflichtet, gesammelte Daten bei Bedarf für die Strafverfolgung an Behörden zur Verfügung zu stellen.

Nach Auffassung des OVG aber verstößt die deutsche Rechtslage nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2016 gegen europäische Datenschutzrichtlinien. Dabei geht es um das Vorhalten von Verkehrsdaten von Nutzern über zehn Wochen - also wer wann mit wem wie lange telefoniert oder sich im Internet bewegt - und von Standortdaten der Gespräche für vier Wochen (Az: 13 B 238/17).

Die EU-Richter hatten sich an der anlasslosen Speicherung von Daten gestört. Ein IT-Unternehmen aus München hatte sich per einstweiliger Anordnung erfolglos an das Verwaltungsgericht Köln gewandt. Das OVG gab dem Antrag jetzt in der zweiten Instanz statt. Das Unternehmen bleibt damit bis zu einer Entscheidung über eine Klage am Verwaltungsgericht Köln gegen die Bundesnetzagentur vorerst von der Pflicht befreit.

Der Beschluss aus Münster hat nach Aussage eines Gerichtssprechers keine grundsätzliche Auswirkung auf weitere anhängige Verfahren, gilt aber als wichtiger Fingerzeig.

(th/dpa)
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