Analyse zu Ermittlungen gegen netzpolitik.org Landesverrat und Pressefreiheit

Berlin · Dass der Generalbundesanwalt Ermittlungen gegen zwei Blogger aufgenommen hat, ist eine Überraschung. Denn gewöhnlich geht die Justiz nicht gegen Journalisten vor, die Vertrauliches veröffentlichen. Sie hat gute Gründe dafür.

  Markus Beckedahl und Andre Meister von Netzpolitik.org stehen im Zentrum der Affäre um angeblichen Landesverrat.

Markus Beckedahl und Andre Meister von Netzpolitik.org stehen im Zentrum der Affäre um angeblichen Landesverrat.

Foto: ap

Bundeskanzler Konrad Adenauer wetterte 1962 gegen die vermeintlichen Verräter, als der "Spiegel" die Bundeswehr nach der Auswertung eines Manövers als "bedingt abwehrbereit" darstellte.

Auf dem Höhepunkt des Kalten Krieges, einen drohenden Angriff des Warschauer Paktes fürchtend, war der mögliche Schaden für die Sicherheit der Bundesrepublik zumindest darstellbar. Die Implikationen für die Pressefreiheit, die mit Festnahmen von Journalisten und Durchsuchungen von Redaktionsunterlagen verbunden waren, führten zu einer massiven Auseinandersetzung um die Grenzen der Pressefreiheit. Haben wir es, da gegen den Blog Netzpolitik.org "wegen Verdachts des Landesverrats" ermittelt wurde, mit einer "Spiegel"-Affäre 2.0 zu tun?

Verfahren unter dem Verdacht des Landesverrates waren in den zurückliegenden Jahrzehnten gar nicht so selten. In der Regel betrafen sie enttarnte Agenten fremder Mächte, die sich an deutsche Staatsgeheimnisse herangearbeitet und diese konspirativ an ihre Auftraggeber weitergeleitet hatten. Im Gegensatz dazu hatten sich Journalisten bei der Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen gegen ein deutlich kleineres Kaliber zu verteidigen: Statt "Landesverrat" ging es bei ihnen um "Geheimnisverrat". Zwar kann auch der mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden, doch in der Praxis wurden dem entsprechenden Paragrafen nahezu alle Zähne gezogen: Journalisten bleiben außerhalb des Strafrechts, solange sie sich auf "Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses" beschränken.

Umso überraschender ist das vom Generalbundesanwalt Harald Range unter dem Aktenzeichen 3 BJs 13/15-1 eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen André Meister und Markus Beckedahl vom Blog Netzpolitik.org "wegen Verdachts des Landesverrats".

Die Öffentlichkeit interessierten die Enthüllungen kaum

Die beiden Journalisten hatten im Februar und April vertrauliche Informationen über den Aufbau einer neuen Internet-Überwachungseinheit online gestellt, um die Netzgemeinde über ein angeblich geplantes massenhaftes Ausspähen von Internet-Kommunikation durch den Verfassungsschutz zu informieren. Sehr zum Verdruss von Beckedahl hielten sich die Klickzahlen seinerzeit in engen Grenzen. Im Windschatten der Aufregung über das Wiederaufleben der Vorratsdatenspeicherung hatte kaum einer einen Blick auf die Pläne des Verfassungsschutzes.

Der ärgerte sich jedoch sehr darüber, dass nun jeder nachlesen konnte, mit wie viel Geld und wie viel Personal die Verfassungsschützer die Internet-Kommunikation erfassen und auswerten wollen. Potenzielle Täter in extremistischen oder terroristischen Kreisen könnten daraus Schlüsse ziehen, hieß es in Sicherheitskreisen. Und fremde Geheimdienste hätten eine Vorstellung davon, wie die deutsche Spionageabwehr auf diesem Gebiet aufgestellt ist.

Für die Sicherheitsbehörden war dies nur ein Mosaikstein in einer Welle von veröffentlichten Geheimdienstinterna durch "Wikileaks" und viele weitere Medien, nachdem der frühere US-Geheimdienstmitarbeiter Edward Snowden ganze Koffer und Festplatten mit US-Geheiminformationen auf seiner Flucht mitgenommen hatte. War es nun Zeit, ein Zeichen zu setzen?

Verfassungsschutzpräsident Hans-Georg Maaßen stellte jedenfalls Strafanzeige. Wie Sicherheitskreise versichern, sei dies "gegen Unbekannt" erfolgt, um die undichte Stelle aufzutun. Im eigenen Haus? In einer anderen Behörde? Im Vertrauensgremium des Haushaltsausschusses, das den Verfassungsschutzetat überwacht? Ausdrücklich habe der Verfassungsschutz "keine Journalisten ins Visier nehmen wollen". Das tat dann jedoch der Generalbundesanwalt. Sicherlich geht es schneller, nach einem Geheimhaltungsbruch die Verantwortlichen einer Veröffentlichung anzusprechen, als ohne konkreten Hinweis Ermittlungsverfahren gegen eine Vielzahl von Abgeordneten, Mitarbeitern, Regierungsbeamten und Verfassungsschutzbediensteten aufzunehmen. Letzteres scheidet aus, aber kann die Justiz unter dieser Konstellation gegen Journalisten vorgehen? Das endete bereits in der "Spiegel"-Affäre vor 53 Jahren mit der Verfahrenseinstellung und dem Rücktritt von Minister Franz Josef Strauß.

Und heute? Um Landesverrat begehen zu können, muss ein Täter die "Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik" herbeiführen. Laut Verfassungsgericht hat die Pressefreiheit zurückzutreten, wenn durch eine Veröffentlichung die Sicherheit Deutschlands "ernsthaft gefährdet" werden könnte.

Die Behörden unterscheiden indes vier Vertraulichkeitsstufen. Durch die Veröffentlichung von "Verschlusssachen" können Nachteile für deutsche Interessen entstehen. Bei als "vertraulich" qualifizierten Informationen geht es um einen Schaden für deutsche Interessen. Bei "geheimen" Papieren würde eine Veröffentlichung der Sicherheit Deutschlands "schweren Schaden zufügen". Und bei "streng geheim" gekennzeichneten Akten liefe eine Veröffentlichung darauf hinaus, dass der Bestand der Republik in Gefahr geriete.

Der Verfassungsschutz selbst hatte in diesem Fall die zweitniedrigste Stufe "vertraulich" gewählt. Es ging also um die Gefahr eines Schadens für deutsche Interessen, nicht der deutschen Sicherheit, wie sie bei Landesverrat gegeben ist. Range ruderte nach den heftigen Reaktionen auch aus der Bundesregierung zurück und verwies darauf, dass er auf ein Gutachten warte und so lange die Ermittlungen gegen die Journalisten nicht fortführe.

"Spiegel"-Affäre 2.0 - wenn der aktuelle Verdacht mit dem Original überhaupt vergleichbar ist, dann dürfte dieses Mal alles sehr viel schneller gehen. Sowohl die Einstellung des Verfahrens als auch der Rückzug eines Akteurs.

(RP)
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