Kampf gegen die Terrorgefahr Neue Gesetze helfen nicht gegen Täter wie Amri

Berlin/Düsseldorf · Der Fall Anis Amri zeigt: Wenn die Behörden die Terrorgefahr falsch einschätzen, sind dem Rechtsstaat die Hände gebunden.

 NRW-Innenminister Ralf Jäger stellt sich den Fragen der Journalisten.

NRW-Innenminister Ralf Jäger stellt sich den Fragen der Journalisten.

Foto: dpa, rwe pil

Hätte der Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt verhindert werden können? Glaubt man NRW-Innenminister Ralf Jäger (SPD), dann sind die Behörden "bis an die Grenzen des Rechtsstaats" gegangen. Das hört sich alternativlos an, so als sei jeder weitere Schritt ein Verstoß gegen Recht und Gesetz gewesen. Aber stimmt das? Jägers Verteidigungslinie richtet sich vor allem gegen das plausible Argument: Wäre der Attentäter Anis Amri im Gefängnis gewesen, hätte er keinen Massenmord begehen können.

Was sind die Hürden für eine Inhaftierung bei Terrorverdacht?

An die Haft hat das Grundgesetz eine ganze Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Der größtmögliche Schutz vor willkürlicher Inhaftierung ist der Verfassungsartikel 2 Absatz 2: "Die Freiheit der Person ist unverletzlich." Das gilt nicht etwa nur für Deutsche, sondern ist ein sogenanntes Jedermanngrundrecht, das unabhängig der Nationalität oder des Aufenthaltsstatus absolut wirkt. Auch Anis Amri hätte sich jederzeit auf Artikel 2 berufen können.

Wann ist eine Inhaftierung dennoch zulässig?

Das Recht bietet verschiedene Wege, Menschen, die Unrecht begehen oder von denen eine Gefahr ausgeht, in Gewahrsam zu nehmen. Brachial gesagt: sie einzusperren. Im NRW-Polizeigesetz etwa gibt es Paragraf 35, der die Haft zur Gefahrenabwehr vorsieht. Die Strafprozessordnung kennt die Untersuchungshaft. Und das Ausländerrecht kennt Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes: die Abschiebungsanordnung. All diese Wege aber haben eine unabdingbare rechtsstaatliche Voraussetzung: Ein Richter entscheidet über die Zulässigkeit der Haft.

Warum existiert der Vorbehalt des Richters?

Er ist die Antwort auf Polizei- und Geheimdienstwillkür in der Zeit des Nationalsozialismus. Er markiert wohl auch die rechtsstaatliche Grenze, von der Ralf Jäger sprach. Denn: Auch wenn das Aufenthaltsgesetz in Paragraf 58a Absatz 1 die Abschiebung zur Abwehr einer terroristischen Gefahr kennt, so wäre erst einmal zu beweisen gewesen, dass diese Gefahr tatsächlich von Anis Amri ausgeht. Schenkt man allerdings dem aktuellen Ermittlungsstand Glauben, wäre das nicht gelungen.

Müssen die bestehenden Gesetze verschärft werden?

"Die juristischen Mittel reichen aus, sie müssen nur angewendet werden", sagt Victor Pfaff, Fachanwalt für Ausländerrecht in Frankfurt am Main. "Der Paragraf 58a ist so niederschwellig formuliert, dass er die untere Grenze erreicht hat. Er lässt großen Spielraum bei der Interpretation." Wenn es Hinweise aus Tunesien über die Gefährlichkeit von Anis Amri gegeben habe, so hätte vielmehr der Staat nicht locker lassen dürfen.

Hätte Anis Amri in Abschiebehaft genommen werden können?

Eine Abschiebehaft ist nur dann zulässig, wenn die Abschiebung der unrechtmäßig in Deutschland lebenden Person in absehbarer Zeit überhaupt möglich ist. Da Amri aber keine tunesischen Papiere vorlegen konnte oder wollte, und die deutschen Gerichte keinen Ersatz bekamen, konnten sie ihn auch nicht abschieben. Und wer nicht abgeschoben werden kann, darf auch nicht zu diesem Zwecke inhaftiert werden.

Braucht es einen neuen Haftgrund für Gefährder?

"Jemanden nur in Haft zu nehmen, weil er als Gefährder bezeichnet wird, ist ein Problem", sagt Fachanwalt Pfaff. "Der Begriff ist theoretisch beliebig ausweitbar. Was passiert, wenn man jemanden verhaften darf, nur weil er in eine bestimmte Kategorie fällt, lässt sich derzeit in der Türkei beobachten. Wer wird da nicht alles als Terrorist verhaftet?"

Kann die Schaffung einer zentralen Sicherheitsbehörde die Terrorabwehr verbessern?

Es mangelte nicht an Erkenntnissen über Anis Amri, sondern an deren korrekter Bewertung. Das betrifft nicht nur die Landeskriminalämter und dortigen Verfassungsschutzbehörden. Welche Gefahr von dem Tunesier ausging, wurde auch in der zentralen Einrichtung falsch eingeschätzt, in der Bund und Länder bereits zusammenarbeiten: im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum. Von daher erscheint es zweifelhaft, ob ein stärkeres Bundesamt für Verfassungsschutz bessere Entscheidungen treffen würde. Immerhin: Verfassungsschutz-Präsident Hans-Georg Maaßen unterstützt den Vorschlag von Innenminister Thomas de Maizière (CDU), die deutschen Inlandsnachrichtendienste stärker zu koordinieren.

(RP)
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