Hartz-IV-Urteil zu Familien Staat darf Sozialleistungen bei Wohngemeinschaften kürzen

Karlsruhe · Wenn Familienangehörige zusammen leben und aus einer gemeinsamen Kasse den Haushalt bestreiten, kann dies nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Kürzung von Sozialleistungen führen. Das entschieden die Richter am Mittwoch in Karlsruhe.

 2003 wurden die Hartz-Reformen für den deutschen Arbeitsmarkt vorgestellt.

2003 wurden die Hartz-Reformen für den deutschen Arbeitsmarkt vorgestellt.

Foto: dpa, Oliver Berg

Der Zweite Senat urteilte, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente eines Elternteils bei der Berechnung der Höhe der Leistungen für die Sicherung des Lebensunterhaltes des erwachsenen Kindes teilweise berücksichtigt werden kann.

Im konkreten Fall lebten Vater und Sohn (21 Jahre) zusammen. Der Sozialleistungsträger zahlte dem Sohn nur 80 Prozent der Regelleistung, weil es die Rente des Vaters als bedarfsmindernd berücksichtigte. Das Sozialgericht wies die Klage dagegen zurück. Auch Berufung und Revision hatten keinen Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte diese Sicht und entschied, der Gesetzgeber habe bei der Einschätzung des Bedarfs einen Entscheidungsspielraum. Die Anrechnung von Einkommen sei auch dann möglich, wenn rechtlich kein gegenseitiger Unterhaltsanspruch bestehe. Maßgebend seien "die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse der Hilfebedürftigen".

(sb/kna)
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