Auch wenn die Todesstrafe droht Gefährder darf nach Tunesien abgeschoben werden
Leipzig · Das Land Hessen darf einen islamistischen Gefährder nach Tunesien abschieben, obwohl ihm dort eventuell die Todesstrafe droht. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Die Richter erklärten, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass dem Mann in Tunesien die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe drohe. Allerdings sei in Tunesien ein Moratorium in Kraft, wonach Todesstrafen nicht vollstreckt würden.
Zugleich sei es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes geübte Praxis, dass jede Todesstrafe durch den Staatspräsidenten in eine lebenslange oder zeitlich befristete Freiheitsstrafe umgewandelt wird. Für eine lebenslange Freiheitsstrafe bestünden gesetzliche Regeln, wonach der Verurteilte zu gegebener Zeit eine Überprüfung seiner Strafe mit der Aussicht auf Entlassung bewirken könne. Deshalb drohe dem Mann nicht die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung.