Auch wenn die Todesstrafe droht Gefährder darf nach Tunesien abgeschoben werden

Leipzig · Das Land Hessen darf einen islamistischen Gefährder nach Tunesien abschieben, obwohl ihm dort eventuell die Todesstrafe droht. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Dem islamistischen Gefährder droht jetzt die Abschiebung nach Tunesien (Symbolbild).

Dem islamistischen Gefährder droht jetzt die Abschiebung nach Tunesien (Symbolbild).

Foto: dpa, htf scg wie

Die Richter erklärten, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass dem Mann in Tunesien die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe drohe. Allerdings sei in Tunesien ein Moratorium in Kraft, wonach Todesstrafen nicht vollstreckt würden.

Zugleich sei es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes geübte Praxis, dass jede Todesstrafe durch den Staatspräsidenten in eine lebenslange oder zeitlich befristete Freiheitsstrafe umgewandelt wird. Für eine lebenslange Freiheitsstrafe bestünden gesetzliche Regeln, wonach der Verurteilte zu gegebener Zeit eine Überprüfung seiner Strafe mit der Aussicht auf Entlassung bewirken könne. Deshalb drohe dem Mann nicht die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung.

Die tunesische Justiz wirft dem Mann vor, an einem Anschlag mit mehreren Toten in Tunis beteiligt gewesen zu sein. Das Land Hessen ordnete die Abschiebung des Mannes wegen drohender terroristischer Aktivitäten zugunsten der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) an.

(gaa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort