Ex-Bundestagsabgeordnete Gegen Hinz wird nicht weiter ermittelt

Essen · Die Staatsanwaltschaft Essen wird kein Ermittlungsverfahren gegen die frühere Bundestagsabgeordnete Petra Hinz wegen ihres gefälschten Lebenslaufes einleiten. Die Begründung ist etwas für juristische Feinschmecker.

 Petra Hinz hatte ihren Lebenslauf gefälscht.

Petra Hinz hatte ihren Lebenslauf gefälscht.

Foto: dpa, shp gfh

Es bestehe kein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat, teilte die Behörde am Dienstag mit. Die 54-Jährige hatte ihren Lebenslauf gefälscht und deshalb Ende August ihr Bundestagsmandat niedergelegt. Auch aus der SPD trat sie aus. Hinz hatte unter anderem Abitur und juristische Staatsexamina vorgetäuscht und sich "Juristin" genannt, obwohl sie weder Abitur noch Studium vorweisen kann. Hinz saß seit 2005 im Bundestag.

Gegen Hinz wurden 59 Strafanzeigen erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren bereits nach einer rechtlichen Prüfung der Vorwürfe eingestellt, teilte die Behörde mit. So seien etwa die Angaben in der Biografie nicht als unbefugtes Führen eines Titels strafbar. "Die Bezeichnung "Juristin" ist als solche zwar unzutreffend; sie ist aber keine geschützte Bezeichnung, die von der Vorschrift des § 132a StGB erfasst wird", hieß es. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass Hinz im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit die geschützte Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" nutzte und den entsprechenden Titel führte.

Auch eine Urkundenfälschung konnte die Staatsanwaltschaft nicht feststellen. "Einem Internetauftritt fehlt es bereits an der Eigenschaft als Urkunde." Der betreffende Strafrechts-Paragraph schütze nicht das Vertrauen in die Wahrheit von Urkundeninhalten, sondern das Vertrauen in die Urheberschaft von Erklärungen.
"Sogenannte "schriftliche Lügen" unterfallen dem Straftatbestand der Urkundenfälschung daher nicht und sind straflos."

Das Verhalten von Hinz stelle auch keinen Betrug dar, da es zu keiner Vermögensminderung gekommen sei. "Die Mitgliedschaft des Deutschen Bundestages ist allein von der Wahl, nicht aber von der beruflichen Qualifikation abhängig." Für Hinz habe auch keine rechtliche Verpflichtung bestanden, die unzutreffenden Angaben zu korrigieren.
Auch eine Wählertäuschung nach § 108a StGB konnte die Behörde nicht ausmachen.

(sb/lnw)
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