Erziehungsaufwand Bundessozialgericht entscheidet gegen Elternansprüche

Kassel · Eltern können wegen des Erziehungsaufwands für ihre Kinder keine Beitragsentlastungen in den Sozialversicherungen beanspruchen. Das entschied das Bundessozialgericht am Mittwoch in einem Musterverfahren in Kassel. Wir beantworten zentrale Fragen zur Entscheidung.

 Das Bundessozialgericht hat die Klage eines Elternpaares abgewiesen.

Das Bundessozialgericht hat die Klage eines Elternpaares abgewiesen.

Foto: dpa, cch fpt

Die sie unterstützenden Familienverbände hatten zuvor angekündigt, im Fall einer Niederlage vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen.

Worum ging es vor dem Bundessozialgericht?

Mehrere Eltern mit Kindern, unterstützt von Familienverbänden, wollen, dass sie weniger Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müssen als Kinderlose. Sie verweisen darauf, dass die Erziehung von Kindern ein entscheidender Beitrag für den Generationenvertrag in Deutschland sei. Wenn Eltern auch noch die gleichen Summen zahlen müssten wie Kinderlose, dann müssten sie doppelt bezahlen.

Was spricht gegen diese Position?

Das Bundessozialgericht spricht dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungsrechts einen weiten Spielraum zu. Nach Ansicht der Richter werden Familien etwa durch Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Verwiesen wird in der öffentlichen Debatte auch auf das Kindergeld. Dem widerspricht der frühere hessische Sozialrichter Jürgen Borchert. Er hat errechnet, dass allein über Renten-, Pflege- und Krankenversicherung jährlich 120 Milliarden Euro von Familien hin zu Kinderlosen verteilt würden. Das werde auch durch Familienleistungen wie Elterngeld oder Kindergeld nicht ausgeglichen.

Wie sollten die geringeren Beiträge von Eltern gegenfinanziert werden?

Konkret wollen die klagenden Eltern pro Monat und Kind um etwa 200 Euro entlastet werden. Diese Beiträge müssten dann nach dem Vorschlag von Borchert von Beitragszahlern ohne Kinder übernommen werden. Der Jurist weist dabei darauf hin, dass es nicht um eine moralische Frage und eine negative Bewertung von Kinderlosigkeit gehe. Besser gestellt werden sollten nur Eltern mit Kindern im erziehungspflichtigen Alter.
Familien mit älteren Kindern müssten wieder höhere Beiträge zahlen.

Nach welchem System werden die Versicherungen finanziert?

Alle drei Sozialversicherungen sind umlagefinanziert. Das heißt: Die Beitragszahler finanzieren mit ihren Beiträgen nicht ihre eigenen Renten oder Pflegekosten, sondern sie finanzieren die Kosten der Menschen, die jetzt pflegebedürftig sind, Renten beziehen oder besonders hohe Gesundheitsleistungen benötigen. Bei der Rentenversicherung hatte die Regierung Adenauer dieses Prinzip 1957 eingeführt. Die Idee war, den Staat wie eine soziale Großfamilie zu organisieren. Die arbeitende Bevölkerung sollte sowohl die Renten als auch die Lasten der Kindererziehung mitfinanzieren. Adenauer hat dann verhindert, dass spiegelbildlich zur Altersrente auch eine Kindheits- und Jugendrente Gesetz wird. Dadurch ist nach Ansicht der Familienverbände eine Gerechtigkeitslücke entstanden.

Was sagen die Gerichte?

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit diesem Komplex gründlich befasst und festgestellt, dass Familien in den Sozialversicherungen um ein Vielfaches mehr für Kinderlose leisten als umgekehrt. In einem 2001 veröffentlichten Urteil zur Pflegeversicherung heißt es, es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass "Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbetrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden".

Zugleich wurde der Gesetzgeber beauftragt, auch Kranken- und Rentenversicherung auf Familiengerechtigkeit hin zu untersuchen. Der Gesetzgeber hat im Kinderberücksichtigungsgesetz von 2004 für Kinderlose den Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozentpunkte erhöht. Bei den anderen Versicherungen ist nichts geschehen.

Wie geht es nach dem Urteil des Bundessozialgerichts weiter?

In den Vorinstanzen waren die Kläger ebenfalls gescheitert, doch hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Klage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zur Revision vor dem Bundessozialgericht zugelassen. Die Familienverbände, die die Kläger unterstützen, haben angekündigt, dass sie im Fall einer Niederlage auch vor das Bundesverfassungsgericht ziehen wollen.

(KNA)
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