Debatte um Bundeswehreinsatz Grundgesetz verbietet Anti-Terroreinsatz von Soldaten

Karlsruhe · Sollen reguläre Soldaten die Polizei bei der Bekämpfung von Terroristen im Inland unterstützen? Diese Frage sorgt nach den Anschlägen in Paris für heftige Debatten in Deutschland.

Kann die Bundeswahr der Polizei im Kampf gegen den Terror zur Hand gehen.

Kann die Bundeswahr der Polizei im Kampf gegen den Terror zur Hand gehen.

Foto: dpa, reh kde

Die Rufe sind laut geworden. Bewaffnete Bundeswehrsoldaten sollen die Polizei bei der Bekämpfung von Extremisten im Inland unterstützen. Das verbietet allerdings das Grundgesetz. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Abschuss von Flugzeugen, mit denen ein Anschlag begangen werden soll, ermöglicht zwar den bewaffneten Einsatz von Militärs am Boden. Die Einsatzschwelle dafür ist aber extrem hoch.

Laut Verfassung sind die Einsatzbereiche von Polizei und Militär strikt getrennt. Die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit ist aus der historischen Erfahrung des deutschen Militarismus alleinige Aufgabe der Polizei. Die Bundeswehr ist dagegen für die äußere Sicherheit zuständig.

Ein militärischer Waffeneinsatz im Innern ist dem Grundgesetz zufolge nur erlaubt, wenn die Republik durch bürgerkriegsähnliche Zustände am Rande des Zusammenbruchs steht: Laut Grundgesetz Artikel 87a darf die Bundeswehr im Innern zur "Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer", eingesetzt werden, die den "Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes" gefährden.

Grundgesetz-Artikel 35 regelt eine Ausnahme: Bei einer "Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall" kann ein Bundesland Streitkräfte anfordern, falls die Polizei alleine die Sicherheit und Ordnung nicht wieder herstellen kann.

In der Entscheidung zu von Terroristen gekaperten Flugzeugen vom Juli 2012 erlaubten die Verfassungshüter dann auf Grundlage des Artikels 35 den Einsatz von Kampfjets gegen diese Maschinen, wenn so ein "besonders schwere Unglücksfall" mit "katastrophalen Schäden" verhindert wird. Wenn also die Gefahr droht, dass das Flugzeug etwa auf ein Atomkraftwerk gestürzt werden soll, darf die Bundeswehr es abschießen.

Den Einsatz bewaffneter Soldaten am Boden erlaubte das Gericht ebenfalls nur für die Abwehr eines "katastrophalen Schadens". Gewalt aus einer demonstrierenden Menschenmenge heraus ist laut Gericht noch kein "besonders schwerer Unglücksfall" und der Einsatz der Bundeswehr bei Großdemos damit unzulässig.

Wie extrem solch ein Unglücksfall sein muss, machte das Gericht im Vergleich zum Artikel 87a deutlich: Demnach dürfe die Bundeswehr zur Bekämpfung von Aufständischen auch erst dann eingesetzt werden, wenn der "Bestand des Bundes oder eines Landes" gefährdet ist.

Hannover: Ausländischer Geheimdienst lieferte Hinweise

Derweil wurde bekannt, dass die Absage des Länderspiels Deutschland-Niederlande in Hannover letztlich auf konkrete Informationen eines ausländischen Geheimdienstes über einen bevorstehenden Terroranschlag zurückging. Ein entsprechender Bericht der "Bild"-Zeitung wurde der Deutschen Presse-Agentur am Donnerstag aus Sicherheitskreisen bestätigt. Der deutsche Verfassungsschutz hatte die Hinweise zu einem Papier zusammengestellt, in dem es hieß, dass am Dienstagabend im Stadion und am Bahnhof Bomben explodieren sollten. Eine Gruppe von mehreren Angreifern hätte geplant, bei der Partie zuzuschlagen.

Bisher wissen die Behörden nach offizieller Darstellung aber nicht, ob die Hinweise wirklich zutrafen. Es wurde kein Sprengstoff gefunden und Festnahmen gab es auch nicht.

(felt/dpa/AFP)
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