Klage abgewiesen Bundesverfassungsgericht bestätigt Fünfprozenthürde

Karlsruhe · Die Fünfprozenthürde bei Bundestagswahlen ist in ihrer derzeitigen Form verfassungsgemäß. Das teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss mit.

 Richter am Bundesverfassungsgericht (Symbolbild).

Richter am Bundesverfassungsgericht (Symbolbild).

Foto: dpa, ude hpl

Gleiches gilt für die Finanzierung der Fraktionen und Abgeordnetenmitarbeiter. Allerdings forderte das Gericht für die Abgeordnetenmitarbeiter klarere Regelungen für Wahlkampfzeiten. (Az: 2 BvC 46/14)

Der Beschwerdeführer hatte zunächst erfolglos Einspruch gegen die Bundestagswahl 2013 eingelegt und danach eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Er beanstandete zunächst die Fünfprozentsperrklausel in ihrer bisherigen Form. Dabei regte er eine sogenannte Eventualstimme an. Diese sollte der dort gewählten Partei zukommen, wenn die vorrangig gewählte Partei an der Sperrklausel scheitert.

Weiter beanstandete er eine "verschleierte Staats- und Wahlkampffinanzierung der Bundestagsparteien durch ihre Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeiter und parteinahen Stiftungen". Dadurch sei die Chancengleichheit verletzt. Bereits gewählte Bundestagskandidaten würden gegenüber - noch - nicht gewählten bevorzugt.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Kritik nun weitgehend ab. Bei den Parteistiftungen habe der Beschwerdeführer gar nicht erst dargelegt, inwieweit sich diese in den Wahlkampf einmischen. Die Mittel für die Fraktionen und Mitarbeiter seien für die parlamentarischen Aufgaben gedacht.

Zwar werde das Handeln der Fraktionen mit den jeweiligen Parteien verbunden. "Dies ist jedoch Teil des Prozesses der freiheitlichen Demokratie, wie das Grundgesetz sie versteht", erklärten die Karlsruher Richter. Sich daraus ergebende Ungleichheiten seien hinzunehmen. Allerdings mahnte das Bundesverfassungsgericht schärfere Regelungen an, um einen Missbrauch der Mittel für Abgeordnetenmitarbeiter in Wahlkampfzeiten zu verhindern.

Die Fünfprozenthürde bei den Bundestagswahlen habe das Bundesverfassungsgericht schon früher für rechtmäßig erachtet. Auch wenn sich dadurch bei der Bundestagswahl 2013 15,7 Prozent der Stimmen nicht auf die Zusammensetzung des Parlaments auswirkten, sei die Sperrklausel gerechtfertigt.

Bis zur Höhe von fünf Prozent dürfe der Gesetzgeber eine Sperrklausel festsetzen. Die Einführung einer sogenannten Eventualstimme sei zwar wohl zulässig, aber "verfassungsrechtlich nicht geboten". Denn den Vorteilen stehe eine höhere Fehleranfälligkeit gegenüber. Auch hier sei es Sache des Gesetzgebers, beides abzuwägen, entschied das Bundesverfassungsgericht.

(felt)
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