BGH-Urteil Keine Entschädigungen für Hinterbliebene von Kundus-Luftangriff

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof hat Entschädigungsforderungen von Opfern des Luftangriffs im afghanischen Kundus vom September 2009 abgelehnt. Mit dem Urteil bestätigte das Gericht die Entscheidungen der Vorinstanzen.

 Afghanische Soldaten bewachen eine Straße in Kundus.

Afghanische Soldaten bewachen eine Straße in Kundus.

Foto: afp, SM

Die Opfer des Luftangriffs von Kundus haben keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den deutschen Staat. Der Bundesgerichtshof wies in Karlsruhe Klagen von zwei Hinterbliebenen zurück. Der damalige deutsche Oberst Georg Klein, der den Angriff 2009 befohlen hatte, habe nicht schuldhaft gegen das Völkerrecht verstoßen. "Die getroffene militärische Entscheidung war völkerrechtlich zulässig", sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung. (Az.: III ZR 140/15)

Der dritte Zivilsenat entschied damit auch grundsätzlich, dass zivile Opfer bewaffneter Konflikte im Ausland keine Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland haben. Das Amtshaftungsrecht sei auf militärische Kampfhandlungen im Ausland nicht anwendbar.

Bei dem Bombardement von zwei Tanklastwagen 2009 in Afghanistan kamen etwa 100 Menschen ums Leben, darunter viele Zivilisten. Die Kläger hatten insgesamt 90 000 Euro gefordert. Die Bundesrepublik hatte den Familien von 90 Opfern jeweils 5000 US-Dollar (4470 Euro) gezahlt - als freiwillige Leistung und ohne Anerkennung einer Schuld.

Es sei nicht Aufgabe der Gerichte, einen Schadenersatzanspruch zu entwickeln, urteilte der Bundesgerichtshof. Dies könne nur der Gesetzgeber tun. Zumal ein solcher Anspruch eine "weltweit einmalige Situation" wäre und eine nicht eingrenzbare Haftung für Völkerrechtsverstöße von Bündnispartnern nach sich ziehen könnte, sagte der Vorsitzende Richter. Der Bundesgerichtshof bleibe daher bei seiner Rechtsprechung: "Solche Ansprüche sind im Verhältnis der Staaten untereinander abzuwickeln."

Opfer-Anwalt Karim Popal kündigte eine Verfassungsbeschwerde an. Die Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts sei eine verfassungsrechtliche Frage, sagte er nach der Urteilsverkündung. "Der BGH ist aus unserer Sicht dafür nicht zuständig." Dass die Richter Oberst Klein keine Pflichtverletzung vorwerfen wollten, bezeichnete Popal als "völlig daneben".

Im Zweifel will er bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu gehen. Dort liegt bereits eine Beschwerde dagegen vor, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gegen Oberst Klein eingestellt wurden.

(afp/jeku)
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