Düsseldorf Behörden dürfen Vaterschaft vorerst nicht mehr anfechten

Düsseldorf · Behörden können nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvL 6/10) vorerst nicht mehr die Anerkennung einer Vaterschaft anfechten, wenn sie den Verdacht haben, dass die Vaterschafts-Anerkennung missbräuchlichen Zwecken diente. Karlsruhe erklärte den 2008 eingeführten Paragrafen 1600 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für verfassungswidrig und nichtig.

Darin war auch eine Behörde in bestimmten Fällen zur Vaterschafts-Anfechtung berechtigt. In der Regel betraf das Sachverhalte, in denen ein deutscher Mann das Kind einer mit ihm nicht verheirateten ausländischen Mutter als sein Kind anerkannt hatte. Das verschaffte dem Kind die deutsche Staatsbürgerschaft und der Ausländerin ein Aufenthaltsrecht in Deutschland.

Das höchste Gericht räumte zwar ein, dass der Gesetzgeber berechtigt sei zu verhindern, dass durch falsche Vaterschaftsanerkennung gezielt das Aufenthaltsrecht umgangen wird; konkret aber verstoße die BGB-Regelung unter anderem gegen Artikel 16 Absatz 1 des Grundgesetzes. Danach darf grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Außerdem erkennt Karlsruhe in Paragraf 1600 einen Verstoß gegen Artikel 6 der Verfassung (der regelt den Schutz von Ehe und Familie). Verfassungsrechtliche Elternschaft bestehe auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater sei noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet habe.

(RP)
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