Karlsruhe An Karfreitag darf nicht jede Party verboten werden
Karlsruhe · Der ausnahmslose Schutz des Karfreitags verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Die Karlsruher Richter gaben einer Verfassungsbeschwerde des Bundes für Geistesfreiheit statt.
01.12.2016
, 07:00 Uhr
Die anerkannte Weltanschauungsgemeinschaft vertritt die Interessen konfessionsloser Menschen. Um die bayerische Regelung gerichtlich prüfen zu lassen, hatte die Gruppierung am Karfreitag 2007 eine Veranstaltung mit anschließender Party organisiert, die untersagt wurde. Zwar darf der Karfreitag als "stiller Tag" besonders geschützt werden. Jede Befreiungsmöglichkeit auszuschließen, sei aber unverhältnismäßig (Az.: 1 BvR 458/10).