Karlsruhe Verfassungsgericht prüft Wunsch auf Vaterschaftstest

Karlsruhe · Eine 65-Jährige will die Suche nach ihrem Vater auch nach Jahrzehnten nicht aufgeben und ist deswegen vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gezogen (1 BvR 3309/13). Die Verhandlung vor dem Ersten Senat gestaltet sich schwierig. Dennoch könnte dieser Einzelfall große Auswirkungen haben.

Das Spezielle an der Forderung nach einem DNA-Test bei dem mutmaßlichen Vater ist ein rechtskräftiges Urteil von 1955. Damals hatte die 1972 gestorbene Mutter die Vaterschaft feststellen lassen wollen. Mit den Möglichkeiten der Zeit schloss das Gericht aus, dass der Mann der Vater ist. Ein neues zivilgerichtliches Verfahren, mit dem die rechtliche Vaterschaft mittels DNA-Analyse festgestellt werden könnte, ist nicht möglich. Ein Gentest zur sogenannten rechtsfolgenlosen Abstammungsklärung, den die Frau seit 2009 fordert, scheitert an der Formulierung des Paragrafen 1598a BGB. Er beschränkt diese Möglichkeit streng auf die rechtliche Familie. Die 65-Jährige sieht sich dadurch in ihren Grundrechten eingeschränkt.

Bei der Beurteilung des Falls müssten verschiedene Rechte und Interessen gegeneinander abgewogen werden, sagte der Vorsitzende Richter Ferdinand Kirchhof. So könne eine funktionierende Familie durch die Feststellung einer familienfremden Vaterschaft beeinträchtigt werden. Es müsse geklärt werden, ob das dem Recht auf Kenntnis der Abstammung entgegenstehe. In jedem Falle wäre die Feststellung des genetischen Codes eines mutmaßlichen Vaters ein Eingriff in dessen Selbstbestimmung. Und es gibt weitere Probleme. So könnten DNA-Tests von verschiedenen Männern "ins Blaue hinein" gefordert werden. Berücksichtigt werden müsse die negative Wirkung auf das soziale Umfeld der Männer - auch wenn keine Vaterschaft vorliege.

Laut der Staatssekretärin im Bundesjustizministerium, Stefanie Hubig, befasst sich ein Arbeitskreis bis zum Sommer 2017 mit dem Reformbedarf im Abstammungsrecht. Der erst 2008 geschaffene Paragraf 1598a sei bewusst eng gefasst worden. "Bei einer Ausweitung hätte der Gesetzgeber viele Aspekte zu berücksichtigen, die über den Einzelfall hinausgehen", so Hubig. Für eine großzügigere Auslegung gibt es aus ihrer Sicht keinen Raum. Der Gesetzgeber habe damit verhindern wollen, dass aus Rache Unfrieden in eine Familie getragen werde.

(dpa)
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